§ 1 Allgemeines
(1) Auf dem Friedhof gibt es Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften für die Grabmalgestaltung und Bepflanzung. Grundsätzlich unterliegen alle Grabstätten den allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Beisetzung in einer Abteilung mit allgemeinen/zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
(3) Die Herrichtung, Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten hat – unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften – nach den Bestimmungen der §§ 22 bis 26 der Friedhofssatzung zu erfolgen.
(4) Den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf den kirchlichen Friedhöfen gemäß § 6 Abs. 2 der Friedhofssatzung Rechnung zu tragen. Weiterhin dürfen Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen, sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
§ 2 Gestaltungsvorschriften
(1) Das Grabmal/-zeichen muss dem Werkstoff entsprechend in Form und Bearbeitung gestaltet sein und sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofes einordnen und in Gräberreihen in einer Flucht gesetzt werden. Angesichts des Todesgeschehens soll der Friedhof durch natürliche und unaufdringliche Werkstoffe die notwendige Ruhe erhalten. Besondere Sorgfalt ist der Schriftgestaltung und ihrer Verteilung auf der Fläche zuzuwenden. Der Inhalt der Texte sollte Aussagen enthalten und nicht nur Visitenkarte der Angehörigen sein.
(2) Für Hartgesteine gilt: Der Schriftbossen für evtl. Nachschriften soll – wie die übrigen Flächen des Grabzeichens – gestockt oder gleichwertig bearbeitet sein. Ornamente sind plastisch fein vom Hieb zu bearbeiten. Flächen dürfen keine Umrandung haben.
(3) Für Weichgesteine gilt: Alle Flächen sind gebeilt, scharriert oder angeschliffen ohne Randleisten herzustellen. Schrift, Ornamente und Symbole können erhaben, vertieft oder stark vertieft ausgeführt werden.
(4) Für Holzgrabzeichen gilt: Das Zeichen und seine Beschriftung sind dem Werkstoff gemäß zu bearbeiten. Zur Imprägnierung des Holzes dürfen nur Mittel verwendet werden, die das natürliche Aussehen nicht beeinträchtigen; Anstriche und Lackierungen sind nicht statthaft.
(5) Für geschmiedete Grabzeichen gilt: Alle Teile müssen handgeschmiedet sein. Ein dauerhafter Rostschutz ist notwendig.
(6) Für gegossene Grabzeichen gilt: Die Beschriftung gegossener Stahl- und Bronzegrabzeichen kann mitgegossen oder durch aufgeschraubte Schrifttafeln, sowie durch Gitterschrift aus dem gleichen Material, vorgenommen werden. Auch die Beschriftung auf einem Natursteinsockel oder zugeordnetem Liegestein ist möglich. Dabei ist die Verwendung von Einzelbuchstaben aus Metall oder Kunststoff nicht gestattet.
(7) Nicht zugelassen sind Materialien aus Beton, Glas, Emaille, Porzellan, Blech oder Kunststoffen, sowie Grabgitter und jegliche Farbanstriche an Grabmalen.
(8) Das Verlegen von Folie ist untersagt.
§ 3 Grabmalgröße und Größe sonstiger Aufbauten
(1) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,12 m; ab 1,01 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,51 m Höhe 0,18 m. Der Friedhofsträger kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
(2) Kreuze und Stelen dürfen max. 1,20 m hoch sein bei einer Stärke von mindestens 0,18 m. Das Maßverhältnis soll mindestens 1 zu 2 für Breite zur Höhe sein, besser 1 zu 3.
(3) Grabmale sollen in ihren Abmessungen folgende Maße nicht überschreiten:
a) Reihen- und einstellige Wahlgrabstätte Höhe: 1,00 m Breite: 0,80 m
b) Mehrstellige Wahlgrabstätte Höhe: 1,40 m Breite: 1,60 m
c) Urnengrabstätten Höhe: 0,70 m Breite: 0,50 m
d) Urnengrabstätten Böddenstedt Höhe: 0,90 m Breite: 0,70 m
e) Kindergrabstätten Höhe: 0,50 m Breite: 0,40 m
Grabmalsockel sind in die Gesamthöhe mit einzubeziehen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen gemäß § 24 Friedhofssatzung genehmigen.
(4) Für Grabeinfassungen gelten folgende Abmessungen:
a) Reihen- und einstellige Wahlgrabstätte Breite: 0,70 m Länge: 1,70 m
b) Reihen- und einstellige Wahlgrabstätte Böddenstedt Breite: 1,00 m Länge: 2,00 m
c) Urnengrabstätten Breite: 0,60 m Länge: 0,80 m
d) Urnengrabstätten Böddenstedt Breite: 0,80 m Länge: 1,00 m
e) Kindergrabstätten Breite: 0,50 m Länge: 1,00 m
Bei mehrstelligen Wahlgrabstätten für Sargbestattungen können wahlweise pro Grabstelle eine Einfassung gemäß (4)a) und b) oder eine Einfassung über alle Grablager gesetzt werden. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen gemäß § 24 Friedhofssatzung genehmigen.
§ 4 Hecken
(1) Zur Gewährleistung eines einheitlichen Erscheinungsbildes der Grabreihen und Pflanzen-arten erfolgt die Anpflanzung im Auftrag des Nutzungsberechtigten, sowie der notwendige jährliche Pflegeschnitt durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Heckenanpflanzungen in neu angelegten Gräberreihen dürfen eine Höhe von 0,70 m und eine Breite von 0,35 m nicht überschreiten.
§ 5 Grabstättenbepflanzung
(1) In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen des § 22 der Friedhofssatzung und des § 4 dieser Ordnung keinen zusätzlichen Anforderungen.
§ 6 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Urnenwahlgrabstätten in der Reihe:
Es darf keine vollständige Abdeckung der Grabeinfassung erfolgen. Zur Bepflanzung ist eine Fläche von mindestens 0,04 m² vorzusehen.
(2) Rasenfelder für Sargbestattungen:
Errichtete Grabmale müssen zusätzlich eine Grundplatte erhalten, die nach hinten und zu den Seiten 0,20 m und nach vorn mindestens 0,30 m vor dem Grabmal übersteht. Die Grundplatte ist bündig mit der Rasenfläche zu setzen.
(3) Rasenfeld für Urnenbestattungen Friedhof Böddenstedt:
Es besteht die Pflicht zur Setzung einer schräg liegenden Namenstafel auf einer Grundplatte. Folgende Abmessungen sind einzuhalten:
Grundplatte Breite: 0,60 m
Länge: 0,70 m
Stärke: 0,04 m
Namenstafel Breite: 0,50 m Höhe vorn: 0,10 m
Länge: 0,40 m Höhe hinten: 0,25 m
Stärke: 0,03 m
Da ein Aufnehmen der Grundplatte bei weiteren Beisetzungen möglich sein muss, darf diese nicht in ein Betonfundament gelegt werden.
(4) In den Erdboden bündig eingelassene Namenstafeln auf Gemeinschaftsgrabanlagen haben eine Größe von 0,45 m x 0,30 m. Die Schrift muss in den Stein eingearbeitet sein.
(5) Urnenrasengrabstätten mit Bepflanzungsoption
Es besteht die Pflicht zur Setzung einer schräg liegenden Namenstafel auf einer Grundplatte mit vorgesetzter Einfassung. Folgende Abmessungen sind einzuhalten:
Grundplatte Breite: 0,55 m
Länge: 0,60 m
Stärke: 0,03 m
Namenstafel Breite: 0,50 m
Länge: 0,40 m
Stärke: 0,03 m
Einfassung Breite: 0,60 m
Länge: 0,60 m
Stärke: 0,06 m
Innerhalb der Einfassung kann der Rasen durch den Nutzungsberechtigten entfernt und eine individuelle Bepflanzung im Sinne der Friedhofssatzung vorgenommen werden. Jegliche Abdeckung der Einfassung ist nicht zulässig.
(6) Urnengrabstätten am Baum
Es besteht die Pflicht zur Setzung einer Namenstafel auf Stütze mit Grundplatte.
Folgende Abmessungen sind einzuhalten:
Grundplatte Breite: 0,70 m
Länge: 0,75 m
Stärke: 0,04 m
Namenstafel Breite: 0,50 m Höhe vorn: 0,10 m
Länge: 0,40 m Höhe hinten: 0,25 m
Stärke: 0,04 m
Stützsäule 0,12 m x 0,12 m
(7) Wiesengrabstätten
Es besteht die Pflicht zur Setzung eines Findlings mit Gravur des Namens. Dieser sollte im Mittelmaß die Größe von 50 cm in der Höhe und 50 cm in der Breite nicht überschreiten.
(8) Gemeinschaftsgrabanlage Urnenwaldgrabstätten
Es besteht die Pflicht zur Setzung eines liegenden Kissensteines mit Gravur des Namens in erhabener Schrift auf zurückgesetzter Fläche. Dieser sollte im Mittelmaß eine Größe von 60 cm in der Länge und 45 cm in der Breite nicht überschreiten.
Eine Bepflanzung der Grabstätte, sowie das Abstellen von Pflanzgefäßen und Blumengebinden ist bei dieser naturnahen Grabform nicht zulässig.
(9) Der Friedhofsträger kann in besonderen Fällen abweichende Maßnahmen zulassen. Dies setzt einen schriftlichen Antrag und eine fachliche Prüfung voraus. Zu den Ausnahmen gehören u. a. Grabgestaltungen für Ehrengrabstätten.
§ 7 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Für die Gestaltung der Gemeinschaftsgrabanlagen gilt § 19 Abs. 4 der Friedhofssatzung.
(2) Wiesengrabstätten
Eine Bepflanzung der Grabstätte, sowie das Ablegen von Blumenschmuck ist bei dieser naturnahen Grabform nicht möglich.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Ordnung ist Bestandteil der Friedhofssatzung des Evangelischen Friedhofs-zweckverbandes Salzwedel vom 04. Januar 2010 und tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Salzwedel, den 04.01.2010
Friedhofsträger: Evangelischer Friedhofszweckverband Salzwedel
gez. Hilbring (Vorstandsvorsitzender) [Siegel]
gez. K. Wellmann (stellv. Vorstandsvorsitzender)
Kirchenaufsichtliche Genehmigung:
Kreiskirchenamt Salzwedel
Neuperverstr. 2
29410 Salzwedel
Salzwedel, den 12.01.2010
gez. Weber (Amtsleiter) [Siegel]
Veröffentlicht im Amtsblatt des Altmarkkreises Salzwedel vom 27.01.2010 (Nr.1 Seite 23).
1. Änderung
Salzwedel, den 21.05.2015
Friedhofsträger: Evangelischer Friedhofszweckverband Salzwedel
gez. W. Zierau (Vorstandsvorsitzender) [Siegel]
gez. R. Tomalik (stellv. Vorstandsvorsitzender)
Kirchenaufsichtliche Genehmigung:
Kreiskirchenamt Salzwedel
Neuperverstr. 2
29410 Salzwedel
Salzwedel, den 09.06.2015
gez. i.V. Klopp (stellv. Amtsleiterin) [Siegel]
Veröffentlicht im Amtsblatt des Altmarkkreises Salzwedel vom 24.06.2015 (Nr. 07 Seite 62).
Die 1. Änderung der Grabmal- und Bepflanzungsordnung des Evangelischen Friedhofszweck-verbandes Salzwedel vom 04.01.2010 tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
2. Änderung
Salzwedel, den 24.10.2017
Friedhofsträger: Evangelischer Friedhofszweckverband Salzwedel
gez. C. Thätner (Vorstandsvorsitzende) [Siegel]
gez. S. Hempel (Geschäftsführer)
Kirchenaufsichtliche Genehmigung:
Kreiskirchenamt Salzwedel
Neuperverstr. 2
29410 Salzwedel
Salzwedel, den 28.11.2017
gez. Dähnrich (stellv. Amtsleiterin) [Siegel]
Veröffentlicht im Amtsblatt des Altmarkkreises Salzwedel vom 13.12.2017 (Nr. 12 Seite 137)
Die 2. Änderung der Grabmal- und Bepflanzungsordnung des Evangelischen Friedhofszweck-verbandes Salzwedel vom 04.01.2010 tritt am 01.01.2018 in Kraft.
3. Änderung
Salzwedel, den 22.01.2019
Friedhofsträger: Evangelischer Friedhofszweckverband Salzwedel
gez. C. Thätner (Vorstandsvorsitzende) [Siegel]
gez. O. Korporal (Vorstandsmitglied)
Kirchenaufsichtliche Genehmigung:
Kreiskirchenamt Salzwedel
Neuperverstr. 2
29410 Salzwedel
Salzwedel, den 31.01.2019
gez. Dähnrich (Amtsleiterin) [Siegel]
Veröffentlicht im Amtsblatt des Altmarkkreises Salzwedel vom 20.02.2019 (Nr. 02 Seite 26)
Die 3. Änderung der Grabmal- und Bepflanzungsordnung des Evangelischen Friedhofszweck-verbandes Salzwedel vom 04.01.2010 tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
4. Änderung
Salzwedel, den 24.11.2020
Friedhofsträger: Evangelischer Friedhofszweckverband Salzwedel
gez. R. Tomalik (Vorstandsvorsitzender) [Siegel]
gez. S. Hempel (Geschäftsführer)
Kirchenaufsichtliche Genehmigung:
Kreiskirchenamt Salzwedel
Neuperverstr. 2
29410 Salzwedel
Salzwedel, den 02.12.2020
gez. Dähnrich (Amtsleiterin) [Siegel]
Veröffentlicht im Amtsblatt des Altmarkkreises Salzwedel vom 23.12.2020 (Nr. 12 Seite 145).
Die 4. Änderung der Grabmal- und Bepflanzungsordnung des Evangelischen Friedhofszweck-verbandes Salzwedel vom 04.01.2010 tritt am 01.01.2021 in Kraft.