Friedhofsgebührenordnung

 

des Evangelischen Friedhofzweckverbandes Salzwedel

vom 04. Januar 2010

 

in der Fassung vom 24.11.2020 (5.Änderung)

LESEFASSUNG

I.  Gebührenpflicht

 

§ 1  Gegenstand der Gebühren

 

(1) Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren und Auslagen (Kosten) nach dieser Friedhofsgebühren-ordnung erhoben. Gräber im Sinne dieser Friedhofsgebührenordnung sind Reihen- und Wahlgrabstätten, Gemeinschaftsgrabanlagen und Ehrengrabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen.

(2) Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Wird von der Benutzung des Friedhofs und seiner Bestattungs-einrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die dem Friedhofsträger entstanden sind.

 

§ 2  Kostenschuldner

 

(1) Schuldner der Kosten für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:

1. Bei Erstbestattungen die gemäß § 14 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 05.Februar 2002 Anzeigeberechtigten und Verpflichteten in folgender Reihenfolge:

a) der Ehegatte

b) der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

c) die volljährigen Kinder

d) die Eltern

e) die Großeltern 

f) die volljährigen Geschwister

g) die volljährigen Enkelkinder  

h) der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Kommen für die Bestattungspflicht nach den Buchstaben a) bis h) mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor. Zu Lebzeiten beauftragte Personen gehen Personen nach Buchstaben a) bis h) vor.

2. Bei Wiederbelegung und Umbettung der Antragsteller.

3. Bei Verlängerung der Nutzungsdauer der Inhaber des Nutzungsrechts.

4. Wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführte Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.

(2) Für die Kostenschuld haftet in jedem Falle auch

1. der Antragsteller,

2. diejenige Person, die sich dem Friedhofsträger gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

3. Der Bestattungspflichtige (Haftungsschuldner).

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3  Entstehung der Kostenschuld, Fälligkeit

 

(1) Die Kostenschuld entsteht durch Beantragung einer Leistung mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung.

(2) Die Kosten sind mit Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides durch einfachen Brief fällig.

(3) Der Friedhofsträger kann – außer in Notfällen – die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen untersagen sowie Leistungen verweigern, solange die hierfür vorgesehenen Kosten nicht entrichtet und auch keine entsprechende Sicherheit geleistet worden ist.

(4) Nicht rechtzeitig gezahlte Gebühren werden kostenpflichtig angemahnt. Nach erfolgloser Mahnung können die Gebühren und die durch die Mahnung entstandenen Kosten im Wege des landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beigetrieben werden.

 

§ 4  Stundung, Erlass und Rückzahlung von Kosten

 

(1) Kosten können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet, sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

(2) Wird auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechts verzichtet, so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechts gezahlten Kosten nicht, auch nicht teilweise, zurückgezahlt.

 

§ 5  Rechtsmittel

 

(1) Gegen den Gebührenbescheid des Friedhofsträgers kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Evangelischen Friedhofszweckverband Salzwedel, Friedhofsverwaltung, Böddenstedter Weg 4 in 29410 Salzwedel Widerspruch einlegen.

(2) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so erlässt das zuständige aufsichts-führende Kreiskirchenamt einen Widerspruchsbescheid.

(3) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Kreiskirchenamtes ist der Klageweg zum staatlichen Verwaltungsgericht eröffnet.

(4) Widerspruch und Klage gegen den Gebührenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung wird durch die Einlegung eines Rechtsmittels nicht aufgehoben.

(5) Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

 

 

II.  Kosten

 

§ 6  Gebührentarife

 

Für den Erwerb eines Reihengrabes bzw. eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte werden folgende Kosten erhoben:

 

1. Für Reihengrabstätten (Einzelgrabstätten)

a) je Reihengrabstätte (Verstorbene über 5 Jahren, Ruhezeit 25 Jahre)

    655,00 €

b) wie a) in Böddenstedt

    217,50 €

c) je Reihengrabstätte (Verstorbene bis 5 Jahren, Ruhezeit 25 Jahre)

    327,50 €

d) wie c) in Böddenstedt

    110,00 €

Werden nebeneinander liegende Reihengrabstätten gemeinsam genutzt, so gelten für sie die Grabkosten für Wahlgrabstätten.

 

2. Für Wahlgrabstätten (Einzel-, Doppel- oder Familiengrabstätten)

a) je Grablager der Wahlgrabstätte (Nutzungsrecht 25 Jahre)

    980,00 €

b) wie a) in Böddenstedt

    325,00 €

c) je Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen (Nutzungsrecht 20 Jahre)

    786,00 €

d) wie c) in Böddenstedt

    262,00 €

 

3. unbesetzt

 

4. Gemeinschaftsgrabanlagen

a) je Urnengrab für eine Urne (Ruhezeit 20 Jahre)

aa) Feld 5

     1.096,00 €

ab) Feld B

     1.148,00 €

ac) Feld D

     944,00 €

ad) Feld HV (Urnenwaldbestattung)

     971,00 €

b) je Bestattung einer Leibesfrucht/Fehlgeburt gemäß § 19 Abs. 3 FS

     0,00 €

 

5. Grabstätten auf dem Rasenfeld inkl. Rasenpflege für die Dauer der Ruhezeit

a) je Erdbegräbnisstätte (Verstorbene über 5 Jahre, Ruhezeit 25 Jahre)

    2.160,00 €

b) je Erdbegräbnisstätte (Verstorbene bis 5 Jahre, Ruhezeit 25 Jahre)

    1.080,00 €

c) je Urnengrabstätte für zwei Urnen (Ruhezeit 20 Jahre) in Böddenstedt

    560,00 €

d) je Urnengrabstätte mit Bepflanzungsoption für 2 Urnen (Ruhezeit 20 Jahre)

    1.460,00 €

e) je Urnengrabstätte am Baum für 1 Urne (Ruhezeit 20 Jahre)

    1.268,00 €

f) je Urnengrabstätte am Baum für 2 Urnen (Ruhezeit 20 Jahre)

    1.660,00 €

g) je Urnengrabstätte auf der Wiese für 1 Urne (Ruhezeit 20 Jahre)

    1.074,00 €

h) je Urnengrabstätte auf der Wiese für 2 Urnen (Ruhezeit 20 Jahre)

    1.466,00 €

 

6. Gebühren für Nutzungsrechte und Grabstättenangebote

a)  Grabstätten nach 1.a) pro Jahr

     26,20 €

b)  Grabstätten nach 1.b) pro Jahr

     8,70 €

c)  Grabstätten nach 1.c) pro Jahr

     13,10 €

d)  Grabstätten nach 1.d) pro Jahr

     4,40 €

e)  Grabstätten nach 2.a) pro Jahr

     39,20 €

f)   Grabstätten nach 2.b) pro Jahr

     13,00 €

g)  Grabstätten nach 2.c) pro Jahr

     39,30 €

h)  Grabstätten nach 2.d) pro Jahr

     13,10 €

i)   Grabstätten nach 5.c) pro Jahr

     28,00 €

j)   Grabstätten nach 5.d) pro Jahr

     73,00 €

k)  Grabstätten nach 5.f) pro Jahr

     83,00 €

l)   Grabstätten nach 5.h) pro Jahr

     73,30 €

m) Grabstätten nach 5.a) pro Jahr

     86,40 €

n)  Grabstätten nach 5.b) pro Jahr

     43,20 €

 

§ 7  Bestattungskosten

 

(1) Bestattungsgebühren je Bestattungsfall:

a) Sargbestattung  (Verstorbene über 5 Jahre)

    445,00 €

b) Sargbestattung  (Verstorbene bis 5 Jahre)

    222,50 €

c) Urnenbestattung

    135,00 €

d) Zuschläge bei schwierigen Bodenverhältnissen (Gestein, tiefgehender Bodenfrost, Morast oder ähnliches) je Arbeitsstunde: 30,00 €

 

§ 8  Ausgrabungs- und Umbettungskosten

 

Werden Ausgrabungen aufgrund richterlicher Anordnungen oder durch Umbettungen erforderlich, werden folgende Kosten erhoben:

a) Ausgrabung einer Urne

    170,00 €

b) Ausgrabung einer Leiche

    940,00 €

In jedem Fall sind die tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen. Pro zusätzlich aufgewendeter Arbeitsstunde werden berechnet: 30,00 €

 

§ 9  Kosten für die Grabräumung

 

Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit/des Nutzungsrechtes, nach der Entziehung des Nutzungsrechtes bzw. der Entfernung von nicht genehmigten Grabmalen und baulichen Anlagen und deren Entsorgung durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragter Unternehmer gemäß der §§ 22, 24, 25 und 26 der Friedhofssatzung vom 4. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung werden folgende Kosten erhoben:

a) Urnengrabstätte

    160,00 €

b) Reihengrabstätte Sargbestattung

    315,00 €

c) Wahlgrabstätte Sargbestattung

    315,00 €

d) bis insgesamt 5 Grablager für jedes weitere Grablager zu c)

    105,00 €

In jedem Fall sind die tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen. Pro zusätzlich aufgewendeter Arbeitsstunde werden berechnet: 30,00 €

 

§ 10  Sonstige Kosten

 

1. Für die laufende Pflege und Unterhaltung des Friedhofes (außerhalb der Grabstätte), sowie für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit  auf den Friedhöfen werden folgende Kosten pro Jahr erhoben:

a) für Wahlgrabstätten pro Grablager und Reihengrabstätten

    28,00 €

    für Wahlgrabstätten mit 3 und mehr Grablagern

    84,00 €

b) für Urnengrabstätten

    28,00 €

c) wie a) in Böddenstedt

    9,50 €

d) wie b) in Böddenstedt

    9,50 €

e) für vor dem 09.02.1997 auf dem Friedhof in Böddenstedt bestehende Familiengrabstätten

    22,50 €

Friedhofsunterhaltungskosten werden jährlich abgerechnet.

 

2. Für die Überprüfung der Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen stehenden baulichen Anlagen, ein Mal jährlich pro Grabmal: 1,20 €

 

§ 11  Kosten für die Benutzung einer Leichenhalle, Friedhofskapelle oder einer Kirche

 

(1)

a) Nutzung einer Friedhofskapelle für eine Trauerfeier (einschl. Reinigung, Grundausstattung)

    105,00 €

b) Nutzung eines Kapelleneinganges zur Aufbahrung

    35,00 €

c) Benutzung der Kirche in Böddenstedt

    20,00 €

d) Aufbewahrung einer Urne bis zu 10 Tagen

    10,00 €

    für jeden weiteren Tag 0,50 €

e) Gebühr für Glockengeläut

    0,00 €

(2) Sofern Leistungen von Dritten erbracht werden, werden Kosten nur erhoben, wenn sie dem Friedhofsträger in Rechnung gestellt worden sind (Auslagenersatz).

 

§ 12  Verwaltungskosten

 

Soweit keine Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden Kirchlichen Verwaltungskosten-anordnung erhoben werden, gelten die nachfolgend aufgeführten Verwaltungskosten:

1.

a) Allgemeine Verwaltungskosten aus Anlass einer Bestattung

    140,00 €

b) Genehmigung einer Umbettung

    70,00

 

2. Für die Genehmigung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen:

a) Gestattung der Aufstellung eines liegenden Kissensteines bis zu einer Höhe von 0,15 m oder einer Grabtafel mit Stütze oder sonstiger nicht stehender, nicht unter die Standsicherheits-prüfung fallender Aufbauten

    35,00 €

b) Gestattung der Errichtung eines Grabmals von mehr als 0,15 m Höhe und sonstiger unter die Standsicherheitsprüfung falender Aufbauten

    70,00 €

 

3. Für sonstige Verwaltungsleistungen

a) Auskünfte

aa) mündliche und schriftliche Auskünfte bis 15 Minuten

     0,00 €

ab) mündliche und schriftliche Auskünfte über 15 Minuten

     10,00 €

ac) schriftliche Auskünfte, einschließlich der Ermittlung von Archivgut, soweit damit ein erheblicher Zeitaufwand verbunden ist

     30,00 €

b) Verwaltungstätigkeiten, die nach Art und Umfang in der Friedhofsgebührenordnung nicht näher bestimmt und/oder mit einem erheblichen Rechercheaufwand verbunden sind, bzw. für die eine Gebührenbemessung nach Zeitaufwand erfolgt, für jede Arbeitsstunde: 40,00 €

Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen. Mit diesem Stundensatz ist der durchschnittliche personelle und sächliche Verwaltungsaufwand abgegolten. Außergewöhnliche Auslagen sind gegebenenfalls zusätzlich zu erheben.

c) Berichtigung der Friedhofsdokumentation gemäß §§ 22-26 Friedhofssatzung

    30,00 €

d) Amtliche Bescheinigung des Friedhofsträgers

    20,00 €

e) Berechtigungskarte zur Durchführung gewerblicher Arbeiten (für 3 Jahre)

    100,00 €

f)  Erteilung einer einmaligen Fotografiererlaubnis für gewerbliche Zwecke

    50,00 €

g) Überlassung einer Friedhofssatzung in Kopie

    5,00 €

h) Überlassung einer Friedhofsgebührenordnung in Kopie

    3,00 €

i) Kopien schwarz/weiß pro Seite:

ia) Format Din A4

    0,15 €

ib) Format Din A3

    0,25 €

j) Beglaubigung einer Unterschrift (gemäß § 5 Siegelordnung der EKM)

    5,00 €

k) Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen:

ka) je Seite der Erstausfertigung

    3,00 €     

kb) je Seite der Mehrausfertigung

    1,00 €

 

§ 13  Sonder- und Nebenleistungen

 

Leistungen, die in dieser Gebührenordnung nicht genannt sind, werden nur auf besondere Vereinbarung erbracht, wobei das zu entrichtende Entgelt der Höhe des tatsächlichen Aufwandes einschließlich der Mehrwertsteuer entspricht.

 

§ 14  Inkrafttreten

 

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung treten alle bisherigen Friedhofs-gebührenordnungen und deren Nachträge der Friedhöfe St. Katharinen Salzwedel, St. Marien Salzwedel und Böddenstedt außer Kraft.

Salzwedel, den 04.01.2010    
 

Friedhofsträger:   Evangelischer Friedhofszweckverband Salzwedel

 

gez. Hilbring                 (Vorstandsvorsitzender)                        [Siegel]

 

gez. K. Wellmann          (stellv. Vorstandsvorsitzender)

 

 

Kirchenaufsichtliche Genehmigung:

 

Kreiskirchenamt Salzwedel

Neuperverstr.  2

29410  Salzwedel

 

Salzwedel, den 12.01.2010

 

gez. Weber                   (Amtsleiter)                                            [Siegel]

 

Veröffentlicht im Amtsblatt des Altmarkkreises Salzwedel vom 27.01.2010 (Nr. 01 Seite 23).

1. Änderung

 

Salzwedel, den 16.11.2010   

 

Friedhofsträger:   Evangelischer Friedhofszweckverband Salzwedel

 

gez. Hilbring                 (Vorstandsvorsitzender)                        [Siegel]

 

gez. K. Wellmann          (stellv. Vorstandsvorsitzender)

 

Kirchenaufsichtliche Genehmigung:

 

Kreiskirchenamt Salzwedel

Neuperverstr.  2

29410  Salzwedel

 

Salzwedel, den 24.11.2010

 

gez. Weber                   (Amtsleiter)                                            [Siegel]

 

Veröffentlicht im Amtsblatt des Altmarkkreises Salzwedel vom 15.12.2010 (Nr. 12 Seite 281)

 

Die 1. Änderung der Friedhofsgebührenordnung des Evangelischen Friedhofszweckverbandes

Salzwedel vom 04.01.2010 tritt am 01.01.2011 in Kraft.

2. Änderung   

 

Salzwedel, den 21.05.2015

 

Friedhofsträger:   Evangelischer Friedhofszweckverband Salzwedel

 

gez. W. Zierau               (Vorstandsvorsitzender)                        [Siegel]

 

gez. R. Tomalik             (stellv. Vorstandsvorsitzender)

 

Kirchenaufsichtliche Genehmigung:

 

Kreiskirchenamt Salzwedel

Neuperverstr.  2

29410  Salzwedel

 

Salzwedel, den 09.06.2015

 

gez. i.V. Klopp               (stellv. Amtsleiterin)                              [Siegel]

 

Veröffentlicht im Amtsblatt des Altmarkkreises Salzwedel vom 24.06.2015 (Nr. 07 Seite 62).

 

Die 2. Änderung der Friedhofsgebührenordnung des Evangelischen Friedhofszweckverbandes

Salzwedel vom 04.01.2010 tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

3. Änderung

 

Salzwedel, den 24.10.2017 / 21.11.2017      

 

Friedhofsträger:   Evangelischer Friedhofszweckverband Salzwedel

 

gez. C. Thätner              (Vorstandsvorsitzende)                         [Siegel]

 

gez. S. Hempel               (Geschäftsführer)

 

Kirchenaufsichtliche Genehmigung:

 

Kreiskirchenamt Salzwedel

Neuperverstr.  2

29410  Salzwedel

 

Salzwedel, den 28.11.2017

 

gez. Dähnrich                 (stellv. Amtsleiterin)                              [Siegel]

 

Veröffentlicht im Amtsblatt des Altmarkkreises Salzwedel vom 13.12.2017 (Nr. 12 Seite 136)

 

Die 3. Änderung der Friedhofsgebührenordnung des Evangelischen Friedhofszweckverbandes

Salzwedel vom 04.01.2010 tritt am 01.01.2018 in Kraft.

4. Änderung

 

Salzwedel, den 22.01.2019     

 

Friedhofsträger:   Evangelischer Friedhofszweckverband Salzwedel

 

gez. C. Thätner              (Vorstandsvorsitzende)                          [Siegel]

 

gez. O. Korporal             (Vorstandsmitglied)

 

Kirchenaufsichtliche Genehmigung:

 

Kreiskirchenamt Salzwedel

Neuperverstr.  2

29410  Salzwedel

 

Salzwedel, den 31.01.2019

 

gez. Dähnrich                 (Amtsleiterin)                                        [Siegel]

 

Veröffentlicht im Amtsblatt des Altmarkkreises Salzwedel vom 20.02.2019 (Nr. 02 Seite 26)

 

Die 4. Änderung der Friedhofsgebührenordnung des Evangelischen Friedhofszweckverbandes

Salzwedel vom 04.01.2010 tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

5. Änderung

 

Salzwedel, den 24.11.2020

 

Friedhofsträger:   Evangelischer Friedhofszweckverband Salzwedel

 

gez. R. Tomalik              (Vorstandsvorsitzender)                            [Siegel]

 

gez. S. Hempel               (Geschäftsführer)

 

Kirchenaufsichtliche Genehmigung:

 

Kreiskirchenamt Salzwedel

Neuperverstr.  2

29410  Salzwedel

 

Salzwedel, den 02.12.2020

 

gez. Dähnrich                 (Amtsleiterin)                                            [Siegel]

 

Veröffentlicht im Amtsblatt des Altmarkkreises Salzwedel vom 23.12.2020 (Nr. 12 Seite 145). 

 

Die 5. Änderung der Friedhofsgebührenordnung des Evangelischen Friedhofszweckverbandes Salzwedel vom 04.01.2010 tritt am 01.01.2021 in Kraft.

Anschrift

Ev. Friedhofszweckverb. Salzwedel

Friedhofsverwaltung
Böddenstedter Weg 4
D-29410 Hansestadt Salzwedel

Kontakt

Tel./Fax: +49 (0) 3901 / 423008

Öffnungszeiten Verwaltung

Dienstag                8.00 - 12.00 Uhr

                           14.00 - 18.00 Uhr

 

Donnerstag             8.00-12.00 Uhr

                             13.00-16.00 Uhr

oder nach Vereinbarung

Druckversion | Sitemap
© Evangelischer Friedhofszweckverband Salzwedel