Gemäß § 14 (3) der Verordnung über die kirchlichen Friedhöfe in der Ev. Kirche in Mittel-deutschland vom 20.08.2010 und § 25 (8) der Friedhofssatzung des Ev.
Friedhofszweck-verbandes Salzwedel vom 04.01.2010 in der Fassung vom 20.03.2018, sowie auf der Grund-lage der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und der allgemeinen
Verkehrssicherungs-pflicht ist der Ev. Friedhofszweckverband verpflichtet, die Grabmale auf den zum Verband gehörenden Friedhöfen mindestens einmal jährlich auf ihre Standfestigkeit hin zu
überprüfen.
Die Durchführung der diesjährigen Prüfung erfolgte am 23.04.2020.
Die Prüfung der Standfestigkeit wurde gemäß der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) durch eine fachkundige Person (ibb Ingenieurdienst-leistungen GmbH) mittels
Druckprüfgerät durchgeführt.
Die bei der Überprüfung festgestellten mangelhaften Grabmale wurden kenntlich gemacht. Die Nutzungsberechtigten der betreffenden Grabstätten erhalten eine schriftliche Aufforderung, die
Standsicherheit des Grabmales satzungsgemäß und fachgerecht herstellen zu lassen.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die angebrachten Aufkleber als Gefahrenhinweis unbedingt ernst zu nehmen sind und ein Aufenthalt oder gar ein Rütteln an dem entsprechenden
Grabmal zu unterlassen sind!
Der Nutzungsberechtigte haftet als Eigenbesitzer des Grabmals für Schäden, die durch das betreffende Grabmal verursacht werden können.
Salzwedel, den 24. April 2020
Gemäß § 14 (3) der Verordnung über die kirchlichen Friedhöfe in der Ev. Kirche in Mittel-deutschland vom 20.08.2010 und § 25 (8) der Friedhofssatzung des Ev.
Friedhofszweck-verbandes Salzwedel vom 04.01.2010 in der Fassung vom 20.03.2018, sowie auf der Grund-lage der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und der allgemeinen
Verkehrssicherungs-pflicht ist der Ev. Friedhofszweckverband verpflichtet, die Grabmale auf den zum Verband gehörenden Friedhöfen mindestens einmal jährlich auf ihre Standfestigkeit hin zu
überprüfen.
Die Durchführung der diesjährigen Prüfung wurde am 26.08.2019 abgeschlossen.
Die Prüfung der Standfestigkeit wurde gemäß der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) durch eine fachkundige Person (ibb Ingenieurdienst-leistungen GmbH) mittels
Druckprüfgerät durchgeführt.
Die bei der Überprüfung festgestellten mangelhaften Grabmale wurden kenntlich gemacht. Die Nutzungsberechtigten der betreffenden Grabstätten erhalten eine schriftliche Aufforderung, die
Standsicherheit des Grabmales satzungsgemäß und fachgerecht herstellen zu lassen.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die angebrachten Aufkleber als Gefahrenhinweis unbedingt ernst zu nehmen sind und ein Aufenthalt oder gar ein Rütteln an dem entsprechenden
Grabmal zu unterlassen sind!
Der Nutzungsberechtigte haftet als Eigenbesitzer des Grabmals für Schäden, die durch das betreffende Grabmal verursacht werden können.
Salzwedel, den 2. August 2019
Gemäß § 14 (3) der Verordnung über die kirchlichen Friedhöfe in der Ev. Kirche in Mittel-deutschland vom 20.08.2010 und § 25 (8) der Friedhofssatzung des Ev.
Friedhofszweck-verbandes Salzwedel vom 04.01.2010 in der Fassung vom 20.03.2018, sowie auf der Grund-lage der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und der allgemeinen
Verkehrssicherungs-pflicht ist der Ev. Friedhofszweckverband verpflichtet, die Grabmale auf den zum Verband gehörenden Friedhöfen mindestens einmal jährlich auf ihre Standfestigkeit hin zu
überprüfen.
Die Durchführung der diesjährigen Prüfung wurde am 01.08.2018 abgeschlossen.
Die Prüfung der Standfestigkeit wurde gemäß der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) durch eine fachkundige Person (ibb Ingenieurdienst-leistungen GmbH) mittels
Druckprüfgerät durchgeführt.
Die bei der Überprüfung festgestellten mangelhaften Grabmale wurden kenntlich gemacht. Die Nutzungsberechtigten der betreffenden Grabstätten erhalten eine schriftliche Aufforderung, die
Standsicherheit des Grabmales satzungsgemäß von einem zugelassenen Bildhauer oder Steinmetz herstellen zu lassen.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die angebrachten Aufkleber als Gefahrenhinweis unbedingt ernst zu nehmen sind und ein Aufenthalt oder gar ein Rütteln an dem entsprechenden
Grabmal zu unterlassen sind!
Der Nutzungsberechtigte haftet als Eigenbesitzer des Grabmals für Schäden, die durch das betreffende Grabmal verursacht werden können.
Salzwedel, den 6. August 2018
Werte Angehörige,
die Gestaltung und Unterhaltung der Gemeinschaftsgrabanlagen obliegt gemäß § 19 (4) der geltenden Friedhofssatzung dem Friedhofsträger. Eine individuelle Mitgestaltung durch die Angehörigen ist bei
dieser Grabform nicht vorgesehen und nicht zulässig.
Wir weisen aus gegebenem Anlass ausdrücklich darauf hin, dass die Installation von festen Trauerplätzen und zusätzlichen Namenstafeln auf den Gemeinschaftsgrabanlagen, sowie das Ablegen von Blumen
auf den Rasenflächen mit der Grabstättenkonzeption nicht vereinbar und daher nicht gestattet sind.
Beim Besuch der Gemeinschaftsgrabanlagen können Sie gern auf den dafür vorgesehenen Plätzen an den Denkmalen Blumen ablegen.
Bitte beachten Sie dies im Sinne aller Friedhofsbesucher!
Salzwedel, den 4. Oktober 2017
Gemäß § 14 (3) der Verordnung über die kirchlichen Friedhöfe in der Ev. Kirche in Mitteldeutschland vom 20.08.2010 und § 25 (8) der Friedhofssatzung des Ev. Friedhofs-zweckverbandes Salzwedel vom 04.01.2010, sowie auf der Grundlage der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ist der Verband als Friedhofsträger verpflichtet, die Grabmale auf den in seiner Zuständigkeit stehenden Friedhöfen mindestens einmal jährlich auf ihre Standfestigkeit hin zu überprüfen.
Die diesjährige Prüfung erfolgte vom 5. - 7. April.
Die Prüfung der Standfestigkeit wurde gemäß der „Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen“ des BIV durch eine fachkundige Person (ibb Ingenieurdienstleistungen GmbH) mittels Druckprüfgerät durchgeführt.
Die bei der Überprüfung festgestellten mangelhaften Grabmale wurden kenntlich gemacht. Die erforderliche Standsicherheit des Grabmals ist im Auftrag des
Nutzungsberechtigten satzungs-gemäß von einem zugelassenen Bildhauer oder Steinmetz herstellen zu lassen.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die angebrachten Aufkleber als Gefahrenhinweis unbedingt ernst zu nehmen sind und ein Aufenthalt oder gar ein Rütteln an dem entsprechenden
Grabmal zu unterlassen sind!
Der Nutzungsberechtigte haftet als Eigenbesitzer des Grabmals für Schäden, die durch das betreffende Grabmal verursacht werden können.
Salzwedel, den 11. April 2017
gemäß § 16 Abs. (6) der Friedhofssatzung des Evangelischen Friedhofszweckverbandes Salzwedel vom 04.01.2010 in der Fassung vom 21.05.2015
Hiermit wird nochmals öffentlich bekanntgegeben, dass seitens des Ev. Friedhofszweck-verbandes Salzwedel als Friedhofsträger die grundhafte Beräumung des Grabfeldes 6
des Altstädter Friedhofs (s. Lageskizze) geplant ist. Die Ausführung ist für den Winter 2015/16 angezeigt.
Sämtliche Nutzungsrechte an Reihengrabstätten (schraffierter Bereich) sind ausgelaufen und werden beräumt. Ebenso noch existierende Wahlgrabstätten, an denen keine Nutzungsrechte dokumentiert
sind.
Begründete Ansprüche Dritter an ggf. noch vorhandenen Aufbauten sind der Friedhofsverwaltung bis zum 30.11.2015 schriftlich anzuzeigen.
Im gekennzeichneten Bereich befindliche Wahlgrabstätten, an denen Nutzungs-/ Bestattungs-rechte bestehen, bleiben unverändert erhalten.
Lageplan:
Salzwedel, den 1. Juli 2015