§ 1 Gegenstand der Gebühren
(1) Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren und Auslagen (Kosten) nach dieser Friedhofsgebühren-ordnung erhoben. Gräber im Sinne dieser Friedhofsgebührenordnung sind Reihen- und Wahlgrabstätten, Gemeinschaftsgrabanlagen und Ehrengrabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen.
(2) Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Wird von der Benutzung des Friedhofs und seiner Bestattungs-einrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die dem Friedhofsträger entstanden sind.
§ 2 Kostenschuldner
(1) Schuldner der Kosten für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:
1. Bei Erstbestattungen die gemäß § 14 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 05.Februar 2002 Anzeigeberechtigten und Verpflichteten in folgender Reihenfolge:
a) der Ehegatte
b) der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
c) die volljährigen Kinder
d) die Eltern
e) die Großeltern
f) die volljährigen Geschwister
g) die volljährigen Enkelkinder
h) der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Kommen für die Bestattungspflicht nach den Buchstaben a) bis h) mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor. Zu Lebzeiten beauftragte Personen gehen Personen nach Buchstaben a) bis h) vor.
2. Bei Wiederbelegung und Umbettung der Antragsteller.
3. Bei Verlängerung der Nutzungsdauer der Inhaber des Nutzungsrechts.
4. Wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführte Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.
(2) Für die Kostenschuld haftet in jedem Falle auch
1. der Antragsteller,
2. diejenige Person, die sich dem Friedhofsträger gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
3. Der Bestattungspflichtige (Haftungsschuldner).
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Kostenschuld, Fälligkeit
(1) Die Kostenschuld entsteht durch Beantragung einer Leistung mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung.
(2) Die Kosten sind mit Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides durch einfachen Brief fällig.
(3) Der Friedhofsträger kann – außer in Notfällen – die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen untersagen sowie Leistungen verweigern, solange die hierfür vorgesehenen Kosten nicht entrichtet und auch keine entsprechende Sicherheit geleistet worden ist.
(4) Nicht rechtzeitig gezahlte Gebühren werden kostenpflichtig angemahnt. Nach erfolgloser Mahnung können die Gebühren und die durch die Mahnung entstandenen Kosten im Wege des landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beigetrieben werden.
§ 4 Stundung, Erlass und Rückzahlung von Kosten
(1) Kosten können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet, sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
(2) Wird auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechts verzichtet, so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechts gezahlten Kosten nicht, auch nicht teilweise, zurückgezahlt.
§ 5 Rechtsmittel
(1) Gegen den Gebührenbescheid des Friedhofsträgers kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Evangelischen Friedhofszweckverband Salzwedel, Friedhofsverwaltung, Böddenstedter Weg 4 in 29410 Salzwedel Widerspruch einlegen.
(2) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so erlässt das zuständige aufsichts-führende Kreiskirchenamt einen Widerspruchsbescheid.
(3) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Kreiskirchenamtes ist der Klageweg zum staatlichen Verwaltungsgericht eröffnet.
(4) Widerspruch und Klage gegen den Gebührenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung wird durch die Einlegung eines Rechtsmittels nicht aufgehoben.
(5) Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
§ 6 Gebührentarife
Für den Erwerb eines Reihengrabes bzw. eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte werden folgende Kosten erhoben:
1. Für Reihengrabstätten (Einzelgrabstätten)
a) je Reihengrabstätte (Verstorbene über 5 Jahren, Ruhezeit 25 Jahre)
655,00 €
b) wie a) in Böddenstedt
217,50 €
c) je Reihengrabstätte (Verstorbene bis 5 Jahren, Ruhezeit 25 Jahre)
327,50 €
d) wie c) in Böddenstedt
110,00 €
Werden nebeneinander liegende Reihengrabstätten gemeinsam genutzt, so gelten für sie die Grabkosten für Wahlgrabstätten.
2. Für Wahlgrabstätten (Einzel-, Doppel- oder Familiengrabstätten)
a) je Grablager der Wahlgrabstätte (Nutzungsrecht 25 Jahre)
980,00 €
b) wie a) in Böddenstedt
325,00 €
c) je Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen (Nutzungsrecht 20 Jahre)
786,00 €
d) wie c) in Böddenstedt
262,00 €
3. unbesetzt
4. Gemeinschaftsgrabanlagen
a) je Urnengrab für eine Urne (Ruhezeit 20 Jahre)
aa) Feld 5
1.096,00 €
ab) Feld B
1.148,00 €
ac) Feld D
944,00 €
ad) Feld HV (Urnenwaldbestattung)
971,00 €
b) je Bestattung einer Leibesfrucht/Fehlgeburt gemäß § 19 Abs. 3 FS
0,00 €
5. Grabstätten auf dem Rasenfeld inkl. Rasenpflege für die Dauer der Ruhezeit
a) je Erdbegräbnisstätte (Verstorbene über 5 Jahre, Ruhezeit 25 Jahre)
2.160,00 €
b) je Erdbegräbnisstätte (Verstorbene bis 5 Jahre, Ruhezeit 25 Jahre)
1.080,00 €
c) je Urnengrabstätte für zwei Urnen (Ruhezeit 20 Jahre) in Böddenstedt
560,00 €
d) je Urnengrabstätte mit Bepflanzungsoption für 2 Urnen (Ruhezeit 20 Jahre)
1.460,00 €
e) je Urnengrabstätte am Baum für 1 Urne (Ruhezeit 20 Jahre)
1.268,00 €
f) je Urnengrabstätte am Baum für 2 Urnen (Ruhezeit 20 Jahre)
1.660,00 €
g) je Urnengrabstätte auf der Wiese für 1 Urne (Ruhezeit 20 Jahre)
1.074,00 €
h) je Urnengrabstätte auf der Wiese für 2 Urnen (Ruhezeit 20 Jahre)
1.466,00 €
6. Gebühren für Nutzungsrechte und Grabstättenangebote
a) Grabstätten nach 1.a) pro Jahr
26,20 €
b) Grabstätten nach 1.b) pro Jahr
8,70 €
c) Grabstätten nach 1.c) pro Jahr
13,10 €
d) Grabstätten nach 1.d) pro Jahr
4,40 €
e) Grabstätten nach 2.a) pro Jahr
39,20 €
f) Grabstätten nach 2.b) pro Jahr
13,00 €
g) Grabstätten nach 2.c) pro Jahr
39,30 €
h) Grabstätten nach 2.d) pro Jahr
13,10 €
i) Grabstätten nach 5.c) pro Jahr
28,00 €
j) Grabstätten nach 5.d) pro Jahr
73,00 €
k) Grabstätten nach 5.f) pro Jahr
83,00 €
l) Grabstätten nach 5.h) pro Jahr
73,30 €
m) Grabstätten nach 5.a) pro Jahr
86,40 €
n) Grabstätten nach 5.b) pro Jahr
43,20 €
§ 7 Bestattungskosten
(1) Bestattungsgebühren je Bestattungsfall:
a) Sargbestattung (Verstorbene über 5 Jahre)
445,00 €
b) Sargbestattung (Verstorbene bis 5 Jahre)
222,50 €
c) Urnenbestattung
135,00 €
d) Zuschläge bei schwierigen Bodenverhältnissen (Gestein, tiefgehender Bodenfrost, Morast oder ähnliches) je Arbeitsstunde: 30,00 €
§ 8 Ausgrabungs- und Umbettungskosten
Werden Ausgrabungen aufgrund richterlicher Anordnungen oder durch Umbettungen erforderlich, werden folgende Kosten erhoben:
a) Ausgrabung einer Urne
170,00 €
b) Ausgrabung einer Leiche
940,00 €
In jedem Fall sind die tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen. Pro zusätzlich aufgewendeter Arbeitsstunde werden berechnet: 30,00 €
§ 9 Kosten für die Grabräumung
Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit/des Nutzungsrechtes, nach der Entziehung des Nutzungsrechtes bzw. der Entfernung von nicht genehmigten Grabmalen und baulichen Anlagen und deren Entsorgung durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragter Unternehmer gemäß der §§ 22, 24, 25 und 26 der Friedhofssatzung vom 4. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung werden folgende Kosten erhoben:
a) Urnengrabstätte
160,00 €
b) Reihengrabstätte Sargbestattung
315,00 €
c) Wahlgrabstätte Sargbestattung
315,00 €
d) bis insgesamt 5 Grablager für jedes weitere Grablager zu c)
105,00 €
In jedem Fall sind die tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen. Pro zusätzlich aufgewendeter Arbeitsstunde werden berechnet: 30,00 €
§ 10 Sonstige Kosten
1. Für die laufende Pflege und Unterhaltung des Friedhofes (außerhalb der Grabstätte), sowie für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit auf den Friedhöfen werden folgende Kosten pro Jahr erhoben:
a) für Wahlgrabstätten pro Grablager und Reihengrabstätten
28,00 €
für Wahlgrabstätten mit 3 und mehr Grablagern
84,00 €
b) für Urnengrabstätten
28,00 €
c) wie a) in Böddenstedt
9,50 €
d) wie b) in Böddenstedt
9,50 €
e) für vor dem 09.02.1997 auf dem Friedhof in Böddenstedt bestehende Familiengrabstätten
22,50 €
Friedhofsunterhaltungskosten werden jährlich abgerechnet.
2. Für die Überprüfung der Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen stehenden baulichen Anlagen, ein Mal jährlich pro Grabmal: 1,20 €
§ 11 Kosten für die Benutzung einer Leichenhalle, Friedhofskapelle oder einer Kirche
(1)
a) Nutzung einer Friedhofskapelle für eine Trauerfeier (einschl. Reinigung, Grundausstattung)
105,00 €
b) Nutzung eines Kapelleneinganges zur Aufbahrung
35,00 €
c) Benutzung der Kirche in Böddenstedt
20,00 €
d) Aufbewahrung einer Urne bis zu 10 Tagen
10,00 €
für jeden weiteren Tag 0,50 €
e) Gebühr für Glockengeläut
0,00 €
(2) Sofern Leistungen von Dritten erbracht werden, werden Kosten nur erhoben, wenn sie dem Friedhofsträger in Rechnung gestellt worden sind (Auslagenersatz).
§ 12 Verwaltungskosten
Soweit keine Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden Kirchlichen Verwaltungskosten-anordnung erhoben werden, gelten die nachfolgend aufgeführten Verwaltungskosten:
1.
a) Allgemeine Verwaltungskosten aus Anlass einer Bestattung
140,00 €
b) Genehmigung einer Umbettung
70,00
2. Für die Genehmigung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen:
a) Gestattung der Aufstellung eines liegenden Kissensteines bis zu einer Höhe von 0,15 m oder einer Grabtafel mit Stütze oder sonstiger nicht stehender, nicht unter die Standsicherheits-prüfung fallender Aufbauten
35,00 €
b) Gestattung der Errichtung eines Grabmals von mehr als 0,15 m Höhe und sonstiger unter die Standsicherheitsprüfung falender Aufbauten
70,00 €
3. Für sonstige Verwaltungsleistungen
a) Auskünfte
aa) mündliche und schriftliche Auskünfte bis 15 Minuten
0,00 €
ab) mündliche und schriftliche Auskünfte über 15 Minuten
10,00 €
ac) schriftliche Auskünfte, einschließlich der Ermittlung von Archivgut, soweit damit ein erheblicher Zeitaufwand verbunden ist
30,00 €
b) Verwaltungstätigkeiten, die nach Art und Umfang in der Friedhofsgebührenordnung nicht näher bestimmt und/oder mit einem erheblichen Rechercheaufwand verbunden sind, bzw. für die eine Gebührenbemessung nach Zeitaufwand erfolgt, für jede Arbeitsstunde: 40,00 €
Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen. Mit diesem Stundensatz ist der durchschnittliche personelle und sächliche Verwaltungsaufwand abgegolten. Außergewöhnliche Auslagen sind gegebenenfalls zusätzlich zu erheben.
c) Berichtigung der Friedhofsdokumentation gemäß §§ 22-26 Friedhofssatzung
30,00 €
d) Amtliche Bescheinigung des Friedhofsträgers
20,00 €
e) Berechtigungskarte zur Durchführung gewerblicher Arbeiten (für 3 Jahre)
100,00 €
f) Erteilung einer einmaligen Fotografiererlaubnis für gewerbliche Zwecke
50,00 €
g) Überlassung einer Friedhofssatzung in Kopie
5,00 €
h) Überlassung einer Friedhofsgebührenordnung in Kopie
3,00 €
i) Kopien schwarz/weiß pro Seite:
ia) Format Din A4
0,15 €
ib) Format Din A3
0,25 €
j) Beglaubigung einer Unterschrift (gemäß § 5 Siegelordnung der EKM)
5,00 €
k) Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen:
ka) je Seite der Erstausfertigung
3,00 €
kb) je Seite der Mehrausfertigung
1,00 €
§ 13 Sonder- und Nebenleistungen
Leistungen, die in dieser Gebührenordnung nicht genannt sind, werden nur auf besondere Vereinbarung erbracht, wobei das zu entrichtende Entgelt der Höhe des tatsächlichen Aufwandes einschließlich der Mehrwertsteuer entspricht.
§ 14 Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung treten alle bisherigen Friedhofs-gebührenordnungen und deren Nachträge der Friedhöfe St. Katharinen Salzwedel, St. Marien Salzwedel und Böddenstedt außer Kraft.
Salzwedel, den 04.01.2010
Friedhofsträger: Evangelischer Friedhofszweckverband Salzwedel
gez. Hilbring (Vorstandsvorsitzender) [Siegel]
gez. K. Wellmann (stellv. Vorstandsvorsitzender)
Kirchenaufsichtliche Genehmigung:
Kreiskirchenamt Salzwedel
Neuperverstr. 2
29410 Salzwedel
Salzwedel, den 12.01.2010
gez. Weber (Amtsleiter) [Siegel]
Veröffentlicht im Amtsblatt des Altmarkkreises Salzwedel vom 27.01.2010 (Nr. 01 Seite 23).
1. Änderung
Salzwedel, den 16.11.2010
Friedhofsträger: Evangelischer Friedhofszweckverband Salzwedel
gez. Hilbring (Vorstandsvorsitzender) [Siegel]
gez. K. Wellmann (stellv. Vorstandsvorsitzender)
Kirchenaufsichtliche Genehmigung:
Kreiskirchenamt Salzwedel
Neuperverstr. 2
29410 Salzwedel
Salzwedel, den 24.11.2010
gez. Weber (Amtsleiter) [Siegel]
Veröffentlicht im Amtsblatt des Altmarkkreises Salzwedel vom 15.12.2010 (Nr. 12 Seite 281)
Die 1. Änderung der Friedhofsgebührenordnung des Evangelischen Friedhofszweckverbandes
Salzwedel vom 04.01.2010 tritt am 01.01.2011 in Kraft.
2. Änderung
Salzwedel, den 21.05.2015
Friedhofsträger: Evangelischer Friedhofszweckverband Salzwedel
gez. W. Zierau (Vorstandsvorsitzender) [Siegel]
gez. R. Tomalik (stellv. Vorstandsvorsitzender)
Kirchenaufsichtliche Genehmigung:
Kreiskirchenamt Salzwedel
Neuperverstr. 2
29410 Salzwedel
Salzwedel, den 09.06.2015
gez. i.V. Klopp (stellv. Amtsleiterin) [Siegel]
Veröffentlicht im Amtsblatt des Altmarkkreises Salzwedel vom 24.06.2015 (Nr. 07 Seite 62).
Die 2. Änderung der Friedhofsgebührenordnung des Evangelischen Friedhofszweckverbandes
Salzwedel vom 04.01.2010 tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
3. Änderung
Salzwedel, den 24.10.2017 / 21.11.2017
Friedhofsträger: Evangelischer Friedhofszweckverband Salzwedel
gez. C. Thätner (Vorstandsvorsitzende) [Siegel]
gez. S. Hempel (Geschäftsführer)
Kirchenaufsichtliche Genehmigung:
Kreiskirchenamt Salzwedel
Neuperverstr. 2
29410 Salzwedel
Salzwedel, den 28.11.2017
gez. Dähnrich (stellv. Amtsleiterin) [Siegel]
Veröffentlicht im Amtsblatt des Altmarkkreises Salzwedel vom 13.12.2017 (Nr. 12 Seite 136)
Die 3. Änderung der Friedhofsgebührenordnung des Evangelischen Friedhofszweckverbandes
Salzwedel vom 04.01.2010 tritt am 01.01.2018 in Kraft.
4. Änderung
Salzwedel, den 22.01.2019
Friedhofsträger: Evangelischer Friedhofszweckverband Salzwedel
gez. C. Thätner (Vorstandsvorsitzende) [Siegel]
gez. O. Korporal (Vorstandsmitglied)
Kirchenaufsichtliche Genehmigung:
Kreiskirchenamt Salzwedel
Neuperverstr. 2
29410 Salzwedel
Salzwedel, den 31.01.2019
gez. Dähnrich (Amtsleiterin) [Siegel]
Veröffentlicht im Amtsblatt des Altmarkkreises Salzwedel vom 20.02.2019 (Nr. 02 Seite 26)
Die 4. Änderung der Friedhofsgebührenordnung des Evangelischen Friedhofszweckverbandes
Salzwedel vom 04.01.2010 tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
5. Änderung
Salzwedel, den 24.11.2020
Friedhofsträger: Evangelischer Friedhofszweckverband Salzwedel
gez. R. Tomalik (Vorstandsvorsitzender) [Siegel]
gez. S. Hempel (Geschäftsführer)
Kirchenaufsichtliche Genehmigung:
Kreiskirchenamt Salzwedel
Neuperverstr. 2
29410 Salzwedel
Salzwedel, den 02.12.2020
gez. Dähnrich (Amtsleiterin) [Siegel]
Veröffentlicht im Amtsblatt des Altmarkkreises Salzwedel vom 23.12.2020 (Nr. 12 Seite 145).
Die 5. Änderung der Friedhofsgebührenordnung des Evangelischen Friedhofszweckverbandes Salzwedel vom 04.01.2010 tritt am 01.01.2021 in Kraft.