Friedhofssatzung

 

des Evangelischen Friedhofzweckverbandes Salzwedel

vom 04. Januar 2010

 

in der Fassung vom 24.11.2020 (4.Änderung)

LESEFASSUNG

Präambel

 

Der kirchliche Friedhof ist eine Stätte, auf der die Kirchgemeinden des Fried-hofszweckverbandes ihre Verstorbenen zur letzten Ruhe betten. Die Kirche verkündigt dabei, dass der Tod das Gericht über alles irdische Wesen ist und Jesus Christus durch seine Auferstehung den Sieg über Sünde und Tod errungen hat.

Sie gedenkt der Entschlafenen und befiehlt sie der Gnade Gottes. Sie ruft die Lebenden zum Heil in Christus.

Auch zu der Zeit, in der das Wort der Kirche auf dem Friedhof nicht verkündigt wird, ist der Friedhof mit seinen Gräbern und seinem Schmuck der Ort, an dem diese Verkündigung sichtbar bezeugt und der Verstorbenen und des eigenen Todes gedacht wird. Alle Arbeit auf dem Friedhof erhält so ihren Sinn und ihre Richtung.

 

I.  Allgemeine Bestimmungen

 

     §   1   Leitung und Verwaltung der Friedhöfe

     §   2   Friedhofszweck

     §   3   Bestattungsbezirke

     §   4   Schließung und Entwidmung

 

II.  Ordnungsvorschriften

 

     §   5   Öffnungszeiten

     §   6   Verhalten auf den Friedhöfen

     §   7   Grabmal- und Bepflanzungsordnung

     §   8   Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

 

III.  Bestattungsvorschriften

 

     §   9   Anzeigepflicht und Bestattungszeit

     § 10   Särge, Urnen und Trauergebinde

     § 11   Ausheben der Gräber, Grabgewölbe

     § 12   Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung

     § 13   Umbettungen

     § 14   Ruhezeiten

 

IV. Grabstätten

 

     § 15   Arten der Grabstätten

     § 16   Reihengrabstätten

     § 17   Wahlgrabstätten

     § 18   Benutzung von Wahlgrabstätten

     § 19   Gemeinschaftsgrabanlagen/anonyme Bestattung u. Aschestreuwiesen

     § 20   Grabstätten auf dem Rasenfeld

     § 21   Ehrengrabstätten

 

V. Gestaltung der Grabstätten

 

     § 22   Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten

     § 23   Grabpflegeverträge

     § 24   Grabmale

     § 25   Errichtung und Instandhaltung der Grabmale

     § 26   Entfernung von Grabmalen

 

VI. Bestattungen und Feiern

 

     § 27   Benutzung von Leichenräumen

     § 28   Bestattungsfeiern

     § 29   Friedhofskapelle und Kirche

     § 30   Andere Bestattungsfeiern am Grabe

 

VII. Schlussbestimmungen

 

     § 31   Alte Rechte

     § 32   Haftung

     § 33   Gebühren

     § 34   Zuwiderhandlungen

     § 35   Öffentliche Bekanntmachungen

     § 35a Rechtsmittel

     § 36   Gleichstellungsklausel

     § 37   Inkrafttreten

 

 

Der Ev. Friedhofszweckverband Salzwedel erlässt folgende Friedhofssatzung:

 

 

I.  Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1  Leitung und Verwaltung der Friedhöfe

 

(1) Der Altstädter Friedhof (Flur 42, anteilig Flurstück 289) und Neustädter Friedhof (Flur 42, anteilig Flurstück 366) in der Gemarkung Salzwedel, sowie der Friedhof im OT Böddenstedt (Flur 80, anteilig Flurstück 220/76) in der Gemarkung Salzwedel stehen in der Trägerschaft des Evangelischen Friedhofszweckverbandes Salzwedel.

(2) Die Leitung und Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Geschäftsführer des Evangelischen Friedhofszweckverbandes Salzwedel.

Die Aufsicht liegt beim Vorstand des Friedhofzweckverbandes.

(3) Kirchliche Aufsichtsbehörde ist das zuständige Kreiskirchenamt.

(4) Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden sowie die Genehmi-gungsrechte der für die Kommune zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde werden hiervon nicht berührt.

 

§ 2  Friedhofszweck

 

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung Verstorbener und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. Er ist zugleich Stätte der Verkündigung des christlichen Auferste-hungsglaubens. Anonyme Bestattungen sind nicht zulässig.

(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Salzwedel waren, oder

b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf einem Friedhof des Verbandes hatten, oder

c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb   der Gemeinde beigesetzt werden.

Die Bestattung der jenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteiles, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

 

§ 3  Bestattungsbezirke

 

(1) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Altstädter und Neustädter Friedhofs ist die Stadt Salzwedel ohne Ortsteil Böddenstedt

b) Bestattungsbezirk des Böddenstedter Friedhofs ist der Ortsteil Böddenstedt der Stadt Salzwedel.

(2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn

a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,

b) Ehegatten, Eltern, Kinder, Geschwister oder Lebenspartner auf einem anderen Friedhof bestattet sind,

c) der Verstorbene in einer besonderen Grabstätte beigesetzt werden soll, die auf einem anderen Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung steht.

(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

 

§ 4  Schließung und Entwidmung

 

(1) Der Friedhofsträger kann bestimmen, dass

a) die Friedhöfe oder Teile davon für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

b) Nutzungsrechte nicht mehr überlassen werden (Nutzungsbeschränkung); Beisetzungen sind in diesem Falle nur noch zulässig, soweit die im Zeitpunkt der Bestimmung bestehenden (reservierten) Beisetzungsrechte noch nicht ausgeübt worden sind; eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit zulässig.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, umgebettet. Die Kosten trägt der Verursacher der Umbettung.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine sind bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenn, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.   

(6) Ersatzgrabstätten werden von dem Friedhofsträger auf seine Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhof hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des bestehenden Nutzungsrechtes.

 

 

II.  Ordnungsvorschriften

                  

§ 5  Öffnungszeiten

 

Die Friedhöfe sind während der durch den Friedhofsträger oder der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeit für die Benutzer geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch den Friedhofsträger oder die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

 

§ 6  Verhalten auf den Friedhöfen

 

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonales bzw. des Friedhofsträgers ist Folge zu leisten.

(2) Nicht gestattet sind innerhalb der Friedhöfe:

a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch die Friedhofsverwaltung erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung bzw. im Auftrag der Friedhofsverwaltung,

b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze und gewerbliche Dienste anzubieten oder dafür zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen in der Nähe einer Bestattung gewerbliche oder störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

f)  die Friedhöfe und ihre Anlagen und Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

j)  Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung des Friedhofsträgers,

k) das Verwenden von Gläsern, Blechdosen u. ä. Behältnissen als Vasen oder Schalen,

l)  das sichtbare Aufbewahren von Gießkannen, Harken und anderen Geräten in Anpflanzungen und hinter Grabmalen

m) das Aufstellen von Ruhebänken neben der Grabstätte oder in deren Nähe. Die Friedhofsverwaltung trägt für eigene Ruheplätze Sorge.

n) das Verwenden von Unkrautvertilgungsmitteln und chemischen Schädlingsbekämpfungs-mitteln, Pestiziden sowie ätzenden Steinreinigern.

Der Friedhofsträger ist berechtigt, bei Verstößen gegen k) – m) diese zu entfernen. Ausnahmen zu a) - n) können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und dieser Satzung vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig beim Friedhofsträger einzuholen.

 

§ 7  Grabmal- und Bepflanzungsordnung

 

Für die Gestaltung der Grabstätten (Grabmal, gärtnerische Gestaltung usw.) erlässt der Friedhofsträger eine besondere Ordnung. Diese ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 8  Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

 

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen schriftlichen Zulassung durch den Friedhofsträger.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Zuverlässigkeit ist nachzuweisen. Das kann z.B. bei Handwerkern durch den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle oder bei Gärtnern durch die Anerkennung durch die Landwirtschaftskammer erfolgen.

Voraussetzung ist außerdem, sofern vorhanden, die schriftliche Anerkennung der Grabmal- u. Bepflanzungsordnung.

(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als den in Abs.1 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist.  Abs.2 und Abs.4 gelten entsprechend.

(4) Der Friedhofsträger hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines schriftlichen Berechtigungsbeleges/einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal/dem Friedhofsträger auf Verlangen vorzuzeigen.

Die Zulassung ist alle drei Jahre neu zu beantragen.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Entstehen durch Verletzung der Verkehrssicherungspflichten Schäden bei Dritten, hat der Nutzungsberechtigte den Friedhofsträger von der Haftung freizustellen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit der Friedhöfe, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen, spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Der Friedhofsträger kann eine Verlängerung der Arbeitszeit zulassen. Die Regelungen des § 6 Abs.2 Buchstabe c bleiben davon unberührt.  

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einem ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern.

Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(9) Jegliche Werbung für Firmen und Dienstleistungen, mit Ausnahme eingehauener unauffälliger Steinmetzzeichen und Aufkleber mit Firmenbezeichnungen mit einer Größe von max. 25 cm² an den Seitenflächen von Grabmalen, ist untersagt.

(10) Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

 

 

III.  Bestattungsvorschriften

 

§ 9  Anzeigepflicht und Bestattungszeit

 

(1) Eine auf den Friedhöfen gewünschte Bestattung ist bei der Friedhofsverwaltung/dem Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigungen des Standesamtes über die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde rechtzeitig anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Kirchliche Bestattungen sind gottesdienstliche Handlungen.

(5) Die Friedhofsverwaltung/der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit den Angehörigen, dem zuständigen Pfarrer und dem Bestattungs-unternehmen fest.

(6) Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Bestimmungen der Kirche über die Erteilung des Erlaubnisscheines (Dimissoriale) bleiben unberührt. Das Auftreten fremder Bestattungsredner ist dem Friedhofsträger rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier anzuzeigen.

(7) Als anzeigeberechtigt und verpflichtet gelten gemäß § 14 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 05. Februar 2002 die Angehörigen in folgender Reihenfolge:   

1. der Ehegatte,

2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,

3. die volljährigen Kinder,

4. die Eltern,  

5. die Großeltern,

6. die volljährigen Geschwister,

7. die volljährigen Enkelkinder,

8. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Kommen für die Bestattungspflicht nach Ziffer 1 – 8 mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor. Beauftragte gehen Angehörigen vor.

 

§ 10  Särge, Urnen und Trauergebinde

 

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und  Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Das Verwenden von mit bioziden Holzschutzmitteln behandelten Särgen, das Verwenden von Särgen aus Tropenholz und die Verwendung von paradichlorbenzolhaltigen Duftsteinen ist nicht gestattet und muss vom Friedhofsträger zurückgewiesen werden.

(2) Särge sollen höchstens 2,10 m lang, im Mittelmaß 0,65 m hoch und 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,45 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.

(4) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig.

(5) Urnenkapseln müssen aus zersetzbarem Material sein, die Überurne bei unterirdischen Bestattungen ebenfalls. Bei oberirdischen Bestattungen sind Überurnen aus zersetzbarem Material nicht zulässig.

(6) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. Gebinde und Kränze werden nach der Trauerfeier durch die Friedhofsverwaltung auf der jeweiligen Grabstätte angeordnet und nach Abstimmung mit dem Auftraggeber, spätestens jedoch nach 8 Wochen, beräumt und entsorgt.

Auf dem Friedhof in Böddenstedt hat die Beräumung und Entsorgung der Gebinde und Kränze durch die Angehörigen bzw. den Nutzungsbrechtigten oder einen von ihnen Beauftragten im benannten Zeitraum zu erfolgen.

 

§ 11  Ausheben der Gräber, Grabgewölbe

 

(1) Die Gräber werden von Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder zugefüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante einer Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.  

(4) Das Ausmauern von Gräbern und das Einsetzen von Grabkammern ist unzulässig.

(5) Vorhandene Grabgewölbe dürfen nicht weiter belegt werden, es sei denn, dass die Gewölbe entfernt und zugefüllt werden.

(6) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben der Gräber entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung/den Friedhofsträger entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung/dem Friedhofsträger zu erstatten.

 

§ 12  Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung

 

(1) In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, eine Mutter mit ihrem neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.

(2) Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgelegten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt werden.

(3) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste aufgefunden werden, sind diese sofort mindestens 0,30 m unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und für künftige Nutzung als Bestattungsstätte für Leichen zu sperren.

(4) Eine Leiche auszugraben oder ein Grab zu öffnen, ist – abgesehen von der richterlichen Leichenschau – nur mit Genehmigung des Friedhofsträgers und der zuständigen Ordnungsbehörde zulässig.

 

§ 13  Umbettungen

 

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte oder Umbettungen aus Gemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen. § 4 Abs.2 und 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen– und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

Mit dem Antrag ist entweder der Nutzungsvertrag, eine Verleihungsurkunde oder ein vom Friedhofsträger ausgestellter gleichwertiger Nachweis vorzulegen.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung oder von den durch den Friedhofsträger dazu mit einer Erlaubnis versehenen Berechtigten durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt.

Umbettungen von Erdbestattungen finden in der Regel nur in den Monaten Dezember – Mitte März statt. Im ersten Jahr der Ruhezeit werden Umbettungen nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses ausgeführt.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller oder Veranlasser zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen, Särge, Aschen oder Urnen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

 

§ 14  Ruhezeiten

 

(1) Die Ruhezeit bei Sargbestattungen beträgt grundsätzlich 25 Jahre und bei Urnenbei-setzungen grundsätzlich 20 Jahre. Der Friedhofsträger kann längere Ruhefristen festlegen.

(2) Grabstätten dürfen erst nach Ablauf der festgelegten Ruhefrist wieder belegt oder anderweitig verwendet werden.

 

 

IV.  Grabstätten

 

§ 15  Arten der Grabstätten

 

(1) Grabstätten werden unterschieden in:

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Gemeinschaftsgrabanlagen

d) Grabstätten auf dem Rasenfeld

e) Ehrengrabstätten.

(2) Nutzungsrechte an Grabstätten werden nur unter den in dieser Satzung aufgestellten Bedingungen vergeben. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung eines Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Für Reihen- oder Wahlgrabstätten wird die Vergabe von Nutzungsrechten abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Satzung, sowie einer evtl. Grabmal- und Bepflanzungsordnung.

(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich für die Nutzungsberechtigten die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätten.

(6) Nutzungsberechtigte haben dem Friedhofsträger jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die sich aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung ergeben, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.

 

§ 16  Reihengrabstätten

 

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Sarg- oder Urnenbeisetzungen, die im Beisetzungs- (Todes-) fall der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.

(2) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. In ihr ist die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben.

(3) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte ist begrenzt.

(4) Reihengrabstätten werden eingerichtet für:

a) Sargbeisetzungen:

die Größe der Grabstätte beträgt 2,60 m x 1,30 m bei einer Höhe des Grabhügels von bis zu 15 cm,

b) Ascheurnenbeisetzungen:

ba) die Größe der Grabstätte beträgt 1,20 m x 1,20 m,

bb) die Größe der Grabstätte beträgt 1,50 m x 1,50 m in Böddenstedt

(5) In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder eine Urne bestattet werden.

(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 6 Monate vorher per Aushang auf dem betreffenden Friedhof in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

 

§ 17  Wahlgrabstätten

 

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Sarg- oder Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren bei Erdbegräbnisstätten und 25 Jahren bei Urnengrabstätten, beginnend mit dem Tag der Zuweisung, vergeben und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann. Für die einzelnen Wahlgrabstätten gelten folgende Abmessungen:

a) Erdbegräbnisstätten:                           Länge  3,00 m, Breite  1,60 m

b) Erdbegräbnisstätten in Böddenstedt:   Länge  2,50 m, Breite  1,60 m

c) Urnengrabstätten:                                Länge  1,20 m, Breite  1,20 m

d) Urnengrabstätten in Böddenstedt:       Länge  1,50 m, Breite  1,50 m

Bei der Einrichtung von Grabstätten auf alten Grabfeldern, bzw. innerhalb alter Grabreihen, können diese Maße abweichen.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.

(3) In einer Wahlgrabstätte darf bei Sargbeisetzungen nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit einem Sarg belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Urne beigesetzt werden. In einer Wahlgrabstätte ohne Sarg können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. In Urnengrabstätten können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25m².

(4) Die Ruhezeit bei Wahlgrabstätten ergibt sich aus § 14. Vor Ablauf der Ruhezeit ist eine Wiederbelegung der Wahlgrabstätte nicht zulässig.

(5) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. In ihr wird die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf verwiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Friedhofssatzung richtet.

(6) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag des Nutzungsberechtigten verlängert werden. § 15 (3) bleibt davon unberührt. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, so erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit.

(7) Überschreitet bei einer weiteren Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die Wahlgrabstätte zu verlängern.

Bei mehrstelligen Grabstätten ist die Verlängerung für sämtliche Grablager auf einmal vorzunehmen.

(8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(9) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten

b) auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft

c) auf die volljährigen Kinder

d) auf die volljährigen Stiefkinder

e) auf die Eltern

f) auf die volljährigen Geschwister

g) auf die volljährigen Stiefgeschwister

h) auf die volljährigen Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter

i) auf die Großeltern   

j) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft

k) auf die nicht unter a – j fallenden Erben

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 9 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Ist keine Person zur Übernahme des Nutzungsrechtes bereit oder wird die Übernahme des Nutzungsrechtes dem Friedhofsträger nicht schriftlich angezeigt, so sind die in § 9 Satz 2 genannten Personen in der Reihenfolge zur Übernahme des Nutzungsrechtes verpflichtet, soweit die in § 14 festgelegte Ruhezeit noch nicht erfüllt ist.

(11) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Der Rechtsnachfolger hat dem Friedhofsträger den Übergang des Nutzungsrechtes unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes wird dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich bestätigt. Solange das nicht geschehen ist, können Beisetzungen in Wahlgrabstätten nicht verlangt werden.

(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

 

§ 18  Benutzung von Wahlgrabstätten

 

(1) In Wahlgrabstätten werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet.

(2) Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten:

a) Ehegatten

b) der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft

c) Verwandte auf- und absteigender Linie, sowie Geschwister und Geschwisterkinder

d) die Ehegatten der unter c) bezeichneten Personen

(3) Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene beigesetzt werden.

(4) Für die Bestattung in einer Wahlgrabstätte ist Voraussetzung, dass der zu Bestattende bei seinem Tode einer christlichen Religionsgemeinschaft angehörte, Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.

 

§ 19  Gemeinschaftsgrabanlagen – anonyme Bestattung und Aschestreuwiesen

 

(1) Gemeinschaftsgrabanlagen sind Grabstätten, auf denen mehrere Sarg- oder Urnenbei-setzungen vorgenommen werden können. Dieses sind keine anonymen Beisetzungen. Die Grabstätten werden der Reihe nach belegt. Der Bestand der jeweiligen Grabstätte für die Dauer der Mindestruhezeit nach dieser Satzung ist vom Friedhofsträger zu gewährleisten. 

(2) Die Bestattung von Leibesfrüchten und Fehlgeborenen in der dafür vorgesehenen Gemeinschaftsgrabanlage erfolgt nur unter Vorlage des Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme. Die Beisetzung von mehreren Leibesfrüchten in einem Sarg ist zulässig. Die Pflege und Instandhaltung der Grabanlage ist mit den Verantwortlichen vertraglich zu regeln.

(3) Anonyme Bestattungen und das Verstreuen von Asche sind unzulässig.

(4) Die Grabgestaltung und -pflege erfolgt allein im Auftrag des Friedhofsträgers. Eine individuelle Mitgestaltung, insbesondere Anpflanzungen jeglicher Art, ist nicht zulässig. Blumen und Gestecke dürfen nur an den dafür vorgesehenen Plätzen abgelegt werden.

(5) Bei der Beisetzung in Gemeinschaftsgrabanlagen werden die Namen und Daten des Verstorbenen entweder

a) mittels Namensschildern/Gravur auf einem gemeinsamen Gedenkstein,

b) auf einer in den Rasen eingelassenen Gedenktafel oder Platte,

c) auf einem liegenden Kissenstein,

vermerkt. Die Ausführung von b) und c) ist in § 6 der Grabmal- und Bepflanzungsordnung geregelt.

(6) Bei Eröffnung/Belegung von in Abs. 5 genannten und anderen neuartigen  Gemeinschafts-grabanlagen richtet sich die Art der namentlichen Kenntlichmachung nach dem der Grabanlage zugrunde liegenden Gestaltungskonzept.

      

§ 20  Grabstätten auf dem Rasenfeld

 

(1) Grabstätten auf dem Rasenfeld werden grundsätzlich der Reihe nach belegt und Nutzungs-rechte an ihnen für die Dauer der Ruhezeit vergeben.

(2) Bei Sargbestattungen besteht die Möglichkeit, die angrenzende Grabstätte für den Lebens-partner verbindlich zu reservieren. Zusätzliche ist die Bestattung einer Urne in einem belegten Grablager zulässig. Überschreitet bei der Beisetzung der Urne die neu begründete Ruhezeit die laufende, so ist das Nutzungsrecht für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre zu verlängern.

(3) Auf dem Böddenstedter Friedhof ist die Beisetzung von bis zu zwei Ascheurnen in einer derartigen Urnengrabstätte möglich. Überschreitet bei der Beisetzung der zweiten Urne die neu begründete Ruhezeit die laufende, so ist das Nutzungsrecht für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre zu verlängern.

(4) Der Nutzungsberechtigte ist zur Aufstellung eines Grabmales gemäß Grabmal- und Bepflanzungsordnung verpflichtet. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte. Der § 22 dieser Friedhofssatzung gilt entsprechend.

(5) Die Rasenpflege und Baumpflege erfolgt allein im Auftrag des Friedhofsträgers. Eine individuelle Mitgestaltung, insbesondere Anpflanzungen jeglicher Art, ist nicht zulässig. Blumen und Gestecke dürfen nur auf der Grundplatte direkt vor dem Grabmal abgelegt werden. Für die Beräumung und Entsorgung dieser ist der Nutzungsberechtigte zuständig.

(6) In Urnenrasengrabstätten mit Bepflanzungsoption ist die Beisetzung von bis zu zwei Ascheurnen möglich. Überschreitet bei der Beisetzung der zweiten Urne die neu begründete Ruhezeit die laufende, so ist das Nutzungsrecht für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre zu verlängern. Die Absätze (1), (4) und (5) gelten entsprechend.

(7) In Urnenrasengrabstätten am Baum und Urnenwiesengrabstätten ist die Bestattung von ein oder zwei Ascheurnen möglich. Überschreitet bei der Beisetzung der zweiten Urne die neu begründete Ruhezeit die laufende, so ist das Nutzungsrecht für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre zu verlängern. Die Absätze (1), (4) und (5) gelten entsprechend.

 

§ 21  Ehrengrabstätten                                        

 

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt dem Friedhofsträger.

(2) Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft bleiben dauernd bestehen. Die Verpflichtung zur Erhaltung dieser Gräber regelt das Gräbergesetz.

(3) Gedenkfeiern sind dem Friedhofsträger anzuzeigen. Sein Einvernehmen dazu ist erforderlich!

 

 

V.  Gestaltung der Grabstätten

 

§ 22  Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten

 

(1) Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen aus der Grabmal- und Bepflanzungsordnung so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllbar ist und die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt. Sie dürfen nur bis höchstens zu einem Drittel der Fläche mit wasserundurchlässigem Material bedeckt werden. Die Grabstätten sind so zu bepflanzen, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Bei der Bepflanzung ist ausschließlich standortgerechtes und heimisches Pflanzmaterial zu verwenden. Anpflanzungen außerhalb der Grabeinfassungen, sowie die Anpflanzung von großwüchsigen Koniferen und Büschen über 0,50 m Höhe innerhalb der Grabeinfassungen sind, insbesondere bei Erdreihengrabstätten und Urnengrabstätten, untersagt.

(2) Einzelne Abteilungen werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen. Der Friedhofsträger ist grundsätzlich verpflichtet, einen Friedhofs- und Belegungsplan zu führen.

(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen hat für die Gestaltung große Bedeutung und steht daher unter besonderem Schutz. Das Pflanzen von Bäumen auf Grabstätten ist untersagt.

(4) Alle Grabstätten müssen dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck und aufstehende Bäume. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Gräbern zu entfernen.   

(5) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabnummerkarte bzw. der Verantwortliche für die Beisetzung und bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.

(6) Die Errichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabnummerkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann der Friedhofsträger die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.

(7) Die Grabstätten müssen spätestens 6 Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes sowie nach jeder Bestattung baldmöglichst ordnungsgemäß hergerichtet und weiterhin unterhalten werden.

(8) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten, mit Ausnahme der Heckenpflanzung (s. § 4 Grabmal- und Bepflanzungsordnung), selbst anlegen und pflegen, oder damit die Friedhofsverwaltung oder einen zugelassenen Gärtner beauftragen.

(9) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grab-schmuck ist untersagt. Dies gilt insbesondere für Grabsteinfassungen, Grababdeckungen, Grabmale,  Plastikblumen, Plastiktöpfe und Plastikschalen.

(10) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungs-berechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch den Friedhofsträger die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, werden Reihengrabstätten vom Friedhofsträger abgeräumt, eingeebnet und eingesät. Die entstehenden Kosten bei Reihengräbern hat grundsätzlich der Inhaber der Grabkarte oder der Verantwortliche für die Beisetzung zu tragen.

Der Friedhofsträger kann die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht entziehen. Grabmale u. a. Baulichkeiten gehen ab diesem Zeitpunkt in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über.

Die Verpflichtung zur Entrichtung der Friedhofsunterhaltungsgebühr gemäß dieser Satzung und der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung wird dadurch nicht hinfällig oder gehemmt.

(11) Vor Entzug des Nutzungsrechtes ist der Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal ein entsprechender mehrwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Nach Ablauf von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides wird die Grabstätte von der Friedhofsverwaltung beräumt.

(12) Der Friedhofsträger kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abräumt.

(13) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide bei der Grabpflege sind verboten.

(14) Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung.

(15) Weitere Ausführungsvorschriften ergeben sich aus der jeweils gültigen Grabmal- und Bepflanzungsordnung des Friedhofsträgers.

 

§ 23  Grabpflegeverträge

 

Der Friedhofsträger kann gegen Zahlung eines von ihm festgelegten angemessenen Entgeltes die Verpflichtung übernehmen, für die Grabpflege längstens bis zum Ablauf des Nutzungs-rechtes im bestimmten Umfang zu sorgen.

 

§ 24  Grabmale

 

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und der damit zusammenhängenden baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers. Mit der Durchführung dürfen nur Gewerbetreibende und Dienstleister beauftragt werden. Die Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere § 8, sind zu beachten.

(2) Gestaltung und Inschrift dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen.

(3) Die Genehmigung ist vom Nutzungsberechtigten rechtzeitig vor der Vergabe des Auftrages und mit der Vorlage von maßstäblichen Zeichnungen und mit genauen Angaben über Größe, Art und Bearbeitung des Werkstoffes, über Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift einzuholen. Über den Antrag entscheidet der Friedhofsträger unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Genehmigung als erteilt.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen einen Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Entspricht die Ausführung des Grabmales nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Verfügungs- beziehungsweise Nutzungsberechtigten eine Frist von drei Monaten zur Änderung oder Beseitigung des Grabmales gesetzt. Gleiches gilt, wenn Grabmale und Anlagen ohne Genehmigung errichtet oder verändert worden sind. Hier wird dem Verfügungs- beziehungsweise Nutzungsberechtigten eine nachträgliche Beantragungsfrist von drei Monaten gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Verfügungs- beziehungsweise Nutzungsberechtigten von der Grabstelle entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt. Werden auch die zur Abholung abgeräumten und bereitgestellten Grabmale vom Nutzungsberechtigten innerhalb von drei Monaten nicht abgeholt, gehen sie in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über. In diesem Fall kann der Friedhofsträger die Grabmale auf Kosten des Nutzungsberechtigten entsorgen lassen.

(6) Werden bis zur Errichtung der endgültigen Grabmale provisorische Grabmale errichtet, so sind diese nicht zustimmungspflichtig. Die Verwendung der nichtzustimmungspflichtigen Grabmale darf nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung erfolgen.

 

§ 25  Errichtung und Instandhaltung der Grabmale

 

(1) Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die beauftragten Gewerbetreibenden oder Dienstleister haben nach den Vorschriften der jeweils geltenden Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) die Grabmale und baulichen Anlagen zu planen, zu errichten und zu prüfen. Dabei sind die Grabsteine so zu fundamentieren, dass es nur zu geringen Setzungen kommen kann und Setzungen gegebenenfalls durch einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand korrigiert werden können. Der Übergabe eines Grabmales und von baulichen Anlagen an den Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten hat eine Abnahmeprüfung vorauszugehen. Der Friedhofsträger kann überprüfen, ob die Arbeiten gemäß der genehmigten Vorlagen ausgeführt worden sind. 

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Der Friedhofsträger kann in einer Grabmal- und Bepflanzungsordnung Näheres regeln.

(4) Für den guten und verkehrssicheren Zustand eines Grabmals und seiner sonstigen baulichen Anlagen ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(5) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen.

Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweis auf der Grabstätte, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

(6) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der aus mangelhafter Standsicherheit oder durch das Umstürzen von Grabmalen, Grabmalteilen oder einer baulichen Anlage verursacht wird. Sie stellen den Friedhofsträger von Ansprüchen Dritter frei, sofern diesen kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten trifft.

(7) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Der Friedhofsträger kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

(8) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich im Auftrag des Friedhofsträgers durch eine Druckprobe überprüft und dokumentiert.

 

§ 26  Entfernung von Grabmalen

 

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 25 Abs. 7 kann der Friedhofsträger die Zustimmung versagen.

(2) Auf Antrag des Nutzungsberechtigten oder Verantwortlichen werden nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Ablauf des Nutzungsrechtes bzw. nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen von der Friedhofsverwaltung entfernt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen in die Verfügungs-gewalt des Friedhofsträgers über. Die dem Friedhofsträger erwachsenden Kosten aus der Beräumung hat der Nutzungsberechtigte oder Verantwortliche zu tragen. Bei wertvollen Grabmalen sind die Bestimmungen des § 25 Abs. 7 zu beachten.

(3) Der Friedhofsträger ist berechtigt, ohne seine Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten oder Verantwortlichen auf dessen Kosten zu entfernen.

 

 

VI.  Bestattungen und Feiern

 

§ 27  Benutzung von Leichenräumen

 

nicht belegt

 

§ 28  Bestattungsfeiern

 

(1) Die Bestattungsfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (z.B. Friedhofskapelle, Kirche), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung einer Kapelle oder Kirche kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat, oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Jede Musik und Gesangsdarbietung auf dem Friedhofsgelände bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Friedhofsträger.

 

§ 29  Friedhofskapelle und Kirche

 

(1) Kirchliche Gebäude dienen bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündigung.

(2) Der Friedhofsträger gestattet die Benutzung der kirchlichen Räume durch christliche Kirchen, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehören. Die Benutzung der Räume durch andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften bedarf der vorherigen Genehmigung des Friedhofsträgers. Bei der Benutzung der kirchlichen Räume für Verstorbene, die keiner christlichen Kirche angehören, ist der Charakter dieser kirchlichen Verkündigungsstätte zu respektieren. Der Friedhofsträger ist berechtigt, Bedingungen an die Benutzung zu stellen.

(3) Die Reinigung und Herrichtung der Dorfkirche St. Nikolai in Böddenstedt vor Trauerfeiern obliegt dem Antragsteller, der auch dafür Sorge trägt, dass die Kirche in einem ordnungs-gemäßen Zustand verlassen wird.

 

§ 30  Andere Bestattungsfeiern am Grabe

 

(1) Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und der Niederlegung von Grabschmuck am Grabe bei anderen als christlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Personen, die keiner christlichen Kirche angehören, ist zu respektieren, dass sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet.

(2) Kränze und Kranzschleifen können mit kurzen Widmungsworten, soweit diese nicht wider christlichen Inhaltes sind, nach Abschluss der Bestattungsfeier am Grabe niedergelegt werden.

 

 

VII.  Schlussbestimmungen

 

§ 31  Alte Rechte

 

(1) Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind, werden auf eine Nutzungszeit nach § 17 Abs. 1 und 6 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

 

§ 32   Haftung

 

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Der Friedhofsträger haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

§ 33  Gebühren

 

(1) Für die Benutzung des Friedhofes, kirchlicher Gebäude und anderer Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung des Evangelischen Friedhofszweck-verbandes Salzwedel erhoben. Zur Erhebung der Gebühren erlässt der Friedhofsträger Bescheide. Darüber hinaus können auch Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden kirchlichen VwKVO erhoben werden.

(2) Bei Nichtentrichtung von Gebühren gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 34  Zuwiderhandlungen

 

(1) Wer den Bestimmungen der §§ 5, 6 Abs. 1, Abs. 2 a-f, Abs. 2 h und j, § 8 Abs. 1 + 5 bis 7, § 11 Abs. 1, § 21 und § 27 - § 30 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers zum Verlassen des Friedhofes veranlasst werden. Verstöße können als Hausfriedensbruch verfolgt werden.

(2) Strafrechtlich relevante Tatsachen werden nach den dafür geltenden staatlichen Bestimmungen verfolgt.

 

§ 35  Öffentliche Bekanntmachungen

 

(1) Die Friedhofssatzung und alle ihre Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde, sowie der öffentlichen Bekanntmachung.

(2) Öffentliche Bekanntmachungen oder Aufforderungen erfolgen im vollen Wortlaut in ortsüblicher Weise im Amtsblatt der zuständigen Behörde.

(3) Die jeweils gültige Fassung der Friedhofssatzung liegt zur Einsichtnahme in der Friedhofs-verwaltung im Böddenstedter Weg 4 in 29410 Salzwedel aus.

(4) Die Friedhofssatzung und alle Änderungen werden zusätzlich durch Aushang und Kanzelabkündigung bekannt gemacht.

 

§ 35a Rechtsmittel

 

(1) Gegen einen Bescheid des Friedhofsträgers kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Evangelischen Friedhofszweckverband Salzwedel, Böddenstedter Weg 4 in 29410 Salzwedel, Widerspruch einlegen.

(2) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so erlässt das zuständige aufsichts-führende Kreiskirchenamt einen Widerspruchsbescheid.

(3) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Kreiskirchenamtes ist der Klageweg zum zuständigen staatlichen Verwaltungsgericht eröffnet.

(4) Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(5) Für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen Gebührenbescheid gelten die besonderen Bestimmungen der Friedhofsgebührenordnung des Friedhofsträgers.

 

§ 36  Gleichstellungsklausel

 

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.

 

§ 37  Inkrafttreten

 

(1) Diese Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung treten die Friedhofsordnung des Friedhofes St. Katharinen Salzwedel vom 16.06.1994, die Friedhofsordnung des Friedhofes St Marien Salzwedel vom 06.04.1994 und die Friedhofsordnung des Friedhofes in Böddenstedt vom 01.07.2006 mit ihren Änderungenund Nachträgen außer Kraft.

Salzwedel, den 04.01.2010    
 

Friedhofsträger:   Evangelischer Friedhofszweckverband Salzwedel

 

gez. Hilbring                 (Vorstandsvorsitzender)                        [Siegel]

 

gez. K. Wellmann          (stellv. Vorstandsvorsitzender)

 

 

Kirchenaufsichtliche Genehmigung:

 

Kreiskirchenamt Salzwedel

Neuperverstr.  2

29410  Salzwedel

 

Salzwedel, den 12.01.2010

 

gez. Weber                    (Amtsleiter)                                           [Siegel]

 

Veröffentlicht im Amtsblatt des Altmarkkreises Salzwedel vom 27.01.2010 (Nr.1 Seite 23).

1. Änderung

 

Salzwedel, den 21.05.2015    

 

Friedhofsträger:   Evangelischer Friedhofszweckverband Salzwedel

 

gez. W. Zierau              (Vorstandsvorsitzender)                          [Siegel]

 

gez. R. Tomalik            (stellv. Vorstandsvorsitzender)

 

Kirchenaufsichtliche Genehmigung:

 

Kreiskirchenamt Salzwedel

Neuperverstr.  2

29410  Salzwedel

 

Salzwedel, den 09.06.2015

 

gez. i.V. Klopp              (stellv. Amtsleiterin)                                [Siegel]

 

Veröffentlicht im Amtsblatt des Altmarkkreises Salzwedel vom 24.06.2015 (Nr.7 Seite 62).

 

Die 1. Änderung der Friedhofssatzung des Evangelischen Friedhofszweckverbandes Salzwedel vom 04.01.2010 tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

2. Änderung

 

Salzwedel, den 24.10.2017/21.11.2017

 

Friedhofsträger:   Evangelischer Friedhofszweckverband Salzwedel

 

gez. C. Thätner             (Vorstandsvorsitzende)                            [Siegel]

 

gez. S. Hempel              (Geschäftsführer)

 

Kirchenaufsichtliche Genehmigung:

 

Kreiskirchenamt Salzwedel

Neuperverstr.  2

29410  Salzwedel

 

Salzwedel, den 28.11.2017

 

gez. Dähnrich                (stellv. Amtsleiterin)                                 [Siegel]

 

Veröffentlicht im Amtsblatt des Altmarkkreises Salzwedel vom 13.12.2017 (Nr. 12 Seite 136).

 

Die 2. Änderung der Friedhofssatzung des Evangelischen Friedhofszweckverbandes Salzwedel vom 04.01.2010 tritt am 01.01.2018 in Kraft. 

3. Änderung

 

Salzwedel, den 20.03.2018

 

Friedhofsträger:   Evangelischer Friedhofszweckverband Salzwedel

 

gez. C. Thätner              (Vorstandsvorsitzende)                             [Siegel]

 

gez. S. Hempel               (Geschäftsführer)

 

Kirchenaufsichtliche Genehmigung:

 

Kreiskirchenamt Salzwedel

Neuperverstr.  2

29410  Salzwedel

 

Salzwedel, den 04.04.2018

 

gez. Weber                     (Amtsleiter)                                               [Siegel]

 

Veröffentlicht im Amtsblatt des Altmarkkreises Salzwedel vom 25.04.2018 (Nr. 4 Seite 23). 

 

Die 3. Änderung der Friedhofssatzung des Evangelischen Friedhofszweckverbandes Salzwedel vom 04.01.2010 tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

4. Änderung

 

Salzwedel, den 24.11.2020

 

Friedhofsträger:   Evangelischer Friedhofszweckverband Salzwedel

 

gez. R. Tomalik              (Vorstandsvorsitzender)                            [Siegel]

 

gez. S. Hempel               (Geschäftsführer)

 

Kirchenaufsichtliche Genehmigung:

 

Kreiskirchenamt Salzwedel

Neuperverstr.  2

29410  Salzwedel

 

Salzwedel, den 02.12.2020

 

gez. Dähnrich                 (Amtsleiterin)                                            [Siegel]

 

Veröffentlicht im Amtsblatt des Altmarkkreises Salzwedel vom 23.12.2020 (Nr. 12 Seite 145). 

 

Die 4. Änderung der Friedhofssatzung des Evangelischen Friedhofszweckverbandes Salzwedel vom 04.01.2010 tritt am 01.01.2021 in Kraft.

Anschrift

Ev. Friedhofszweckverb. Salzwedel

Friedhofsverwaltung
Böddenstedter Weg 4
D-29410 Hansestadt Salzwedel

Kontakt

Tel./Fax: +49 (0) 3901 / 423008

Öffnungszeiten Verwaltung

Dienstag                8.00 - 12.00 Uhr

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Donnerstag             8.00-12.00 Uhr

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oder nach Vereinbarung

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