§ 11
Datenschutz
(1) Der Friedhofsträger darf im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Friedhofsverwaltung die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten
verarbeiten.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Stellen ist nur zulässig, wenn und soweit
-
es zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist oder
-
die Datenempfängerin oder der Datenempfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft darlegt und kein schutzwürdiges Interesse
der betroffenen Person entgegensteht.
(3) Im Übrigen gelten das Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland und die hierzu für den Bereich der EKM erlassenen
Ausführungsbestimmungen.
§ 12
Umwelt- und Naturschutz
(1) 1Friedhöfe sind im Rahmen ihres Widmungszwecks Ruhezonen, in denen für Menschen eine Atmosphäre geschaffen wird, in der sie ihrer Trauer nachgehen und ihrer
Angehörigen gedenken können und in denen sich gleichzeitig Pflanzen und Tiere ungestört entwickeln können. 2Friedhofsträger sowie Friedhofsnutzerinnen und -nutzer haben darauf zu
achten, dass die Friedhöfe einer großen Vielzahl an Pflanzen- und Tierarten Lebensraum bieten. 3Den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes ist unter Berücksichtigung
des Widmungszwecks Rechnung zu tragen.
(2) 1Der
Friedhofsträger hat den Friedhof umweltfreundlich zu gestalten und zu bewirtschaften und insbesondere darauf hinzuwirken, dass keine umweltgefährdenden Stoffe verwendet werden. 2Das Prinzip der Abfallvermeidung ist vorrangig vor jeder Form der
Abfallbehandlung. 3Wenn sie technisch und nach den
örtlichen Gegebenheiten möglich sowie wirtschaftlich zumutbar ist, hat die Abfallverwertung Vorrang vor der sonstigen Entsorgung.
Abschnitt 2
Ordnungsvorschriften
§ 13
Öffnungszeiten
(1) 1Der
Friedhofsträger legt die Öffnungszeiten des Friedhofes fest und gibt sie durch dauerhaften Aushang an den Friedhofseingängen oder in räumlicher Nähe dazu bekannt. 2Der Aufenthalt auf den Friedhöfen außerhalb der Öffnungszeiten ist
unzulässig. 3Satz 2 findet keine Anwendung, wenn der
Aufenthalt für das Erreichen von Gebäuden des Friedhofsträgers erforderlich ist.
(2) Abweichend von den nach Absatz 1 festgesetzten Öffnungszeiten kann der Friedhofsträger aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder
einzelner Teile gestatten oder vorübergehend untersagen.
§ 14
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Alle Personen haben sich auf dem Friedhof so zu verhalten, wie es dessen Würde als ein in der Verantwortung der christlichen Gemeinde stehender
Ort der Trauer, des Totengedenkens und der Besinnung entspricht.
(2) 1Innerhalb des Friedhofs ist nicht gestattet:
-
ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art; ausgenommen davon sind Kinderwagen und Mobilitätshilfen
sowie Fahrzeuge des Friedhofsträgers und Fahrzeuge, die im Auftrag des Friedhofsträgers eingesetzt werden,
-
ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers Druckschriften zu verteilen, Waren zu verkaufen, Dienstleistungen anzubieten und außer zu privaten
Zwecken Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu erstellen und zu verwerten,
-
Abraum und Abfälle mitzubringen oder Friedhofsabfälle an anderen als dafür bestimmten Stellen abzulegen,
-
den Friedhof und seine Anlagen und Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen,
Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,
-
Tierfutter an nicht dafür vorgesehenen Plätzen auszustreuen,
-
an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe einer Bestattung oder während eines Gottesdienstes störende Arbeiten auszuführen,
-
die Grabstätte mit Schläuchen zu bewässern,
-
chemische Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmittel sowie ätzende Steinreiniger zu verwenden,
-
zu lärmen und zu spielen; Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten,
-
Hunde ohne Leine laufen zu lassen und Verunreinigungen durch Hunde zuzulassen,
-
ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers Ansprachen, Feiern, musikalische Darbietungen und sonstige Veranstaltungen außerhalb von Bestattungen zu
halten oder durchzuführen,
-
Gläser, Blechdosen und ähnliche Behältnisse als Vasen oder Schalen zu verwenden,
-
Gießkannen, Gartengeräte und Materialien jeglicher Art auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in Anpflanzungen aufzubewahren,
-
Ruhebänke neben Grabstellen oder in deren Nähe aufzustellen.
2Der Friedhofsträger ist berechtigt, bei Verstößen gegen
die Nummern 12 bis 14 unpassende Gegenstände entfernen zu lassen.
(3) Wer Anordnungen der Aufsichtspersonen des Friedhofsträgers nicht folgt oder wiederholt gegen die Regelungen der Absätze 1 und 2 verstößt, kann vom
Friedhof verwiesen und der betroffenen Person kann das erneute Betreten des Friedhofs untersagt werden.
§ 15
Gewerbliche Tätigkeiten
(1) Auf dem Friedhof dürfen nur solche gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden, die dem Friedhofszweck unmittelbar dienen und die sich der
Friedhofsträger nicht nach Absatz 7 selbst vorbehalten hat.
(2) 1Wer
auf dem Friedhof gewerblich tätig werden will, bedarf einer vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger. 2Die Zulassung bedarf eines Antrages und erfolgt durch schriftlichen
Zulassungsbescheid, durch den der Umfang der zulässigen Arbeiten festgelegt wird. 3Die Zulassung ist zu befristen. 4Sie kann durch schriftlichen Bescheid des Friedhofsträgers widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung entfallen sind, die gewerblich Tätigen
oder ihre Bediensteten trotz zweimaliger Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen haben oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
(3) 1Die
Zulassung steht im Ermessen des Friedhofsträgers. 2Sie
ist vorbehaltlich der Regelung in Absatz 7 zu erteilen, wenn die gewerblich Tätigen für die vom Zulassungsantrag umfassten Tätigkeiten:
-
in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
-
in die Handwerksrolle eingetragen sind oder eine vergleichbare Qualifikation aufweisen und
-
über einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz verfügen.
3Dem Zulassungsantrag sind geeignete Nachweise über das
Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 2 und 3 beizufügen. 4Die gewerblich Tätigen sind verpflichtet, dem Friedhofsträger den Fortfall einer Voraussetzung für die Zulassung unverzüglich anzuzeigen. 5Der Friedhofsträger kann auf den Nachweis nach Satz 3 verzichten, wenn
die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof einmalig erfolgen soll und eine den Voraussetzungen des Satzes 2 entsprechende Zulassung eines anderen dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfallenden
Friedhofsträgers vorgelegt wird.
(4) 1Zulassungsfrei ist das Anliefern von Särgen, Urnen und Überurnen, das Auslegen von Kondolenzlisten und die Dekoration von Särgen und Urnen. 2Gewerblich Tätige mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, bedürfen keiner Zulassung, haben aber die
Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. 3Die gewerbliche Tätigkeit kann durch schriftlichen Bescheid des Friedhofsträgers untersagt werden, wenn die gewerblich Tätigen oder ihre Bediensteten trotz
zweimaliger Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen haben oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
(5) 1Die
gewerblich Tätigen sowie ihre Mitarbeitenden haben die für den Friedhof geltenden Rechtsvorschriften zu beachten. 2Auf Verlangen der Aufsichtspersonen des Friedhofsträgers haben sie
diesen die Zulassung nach Absatz 2 oder im FaIle der Anzeige nach Absatz 4 die darüber vom Friedhofsträger auszustellende Bestätigung vorzuweisen. 3Sie haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer
Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. 4Hat der Friedhofsträger für die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten Zeiten festgesetzt, ist die Durchführung solcher Arbeiten nur während dieser Zeiten
zulässig. 5Die Arbeitsstelle ist beim Verlassen
aufzuräumen und nach Abschluss der Arbeiten zu reinigen. 6Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur an den zugewiesenen Stellen und nicht über die Dauer der Ausführung des jeweiligen
Auftrages hinaus gelagert werden. 7Alle bei den
Arbeiten anfallenden Abfälle sind durch die gewerblich Tätigen vom Friedhof zu entfernen. 8Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen
des Friedhofs gereinigt werden. 9Die vom
Friedhofsträger für die Befahrung freigegebenen Wege des Friedhofs dürfen nur mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t befahren werden, soweit der Friedhofsträger nichts anderes
bestimmt.
(6) 1Schließt eine gewerblich Tätige oder ein gewerblich Tätiger mit Nutzungsberechtigten Grabpflegeverträge ab, deren Laufzeit den Zeitraum übersteigen, für den ihm
eine Zulassung nach Absatz 2 erteilt worden ist, hat sie oder er diese Verträge dem Friedhofsträger unter Angabe von Namen und Anschrift der oder des Nutzungsberechtigten, der Bezeichnung der
Grabstätte, Namen und Anschrift dritter an dem Vertragsverhältnis Beteiligter, der Laufzeit des Vertrages und des Zeitpunktes des Vertragsabschlusses oder der Vertragsverlängerung
anzuzeigen. 2Liegen die Voraussetzungen für eine
Zulassung während der Laufzeit der angezeigten Verträge nicht mehr vor, kann der Friedhofsträger der oder dem gewerblich Tätigen die Erfüllung der Verträge bis zu dem ihm angezeigten Laufzeitende
gestatten. 3Absatz 4 Satz 3 gilt
entsprechend. 4Ein Anspruch auf Zulassung bis zum Ende
der Vertragslaufzeiten besteht nicht.
(7) 1Der
Friedhofsträger kann sich gewerbliche Tätigkeiten selbst vorbehalten. 2Dazu zählen insbesondere die gärtnerische Herrichtung und laufende Unterhaltung der Grabstätten, die Herrichtung von Einfassungen, die Herstellung der Fundamente
für Grabmale und die Ausschmückung und Beleuchtung einer vorhandenen Friedhofskapelle, Leichenhalle oder eines gesonderten Abschiednahmeraums. 3Soweit der Friedhofsträger von seinem Recht nach Satz 1 Gebrauch
gemacht hat, kann er die Zulassung von gewerblich Tätigen ablehnen. 4Unberührt bleibt die Befugnis der Nutzungsberechtigten, die Grabstätte zu gießen, sauber zu halten und zu schmücken.
Abschnitt 3
Bestattungen
§ 16
Ameldung der Bestattung
(1) 1Bestattungen sind unter Beibringung der nach den landesrechtlichen Bestimmungen und diesem Kirchengesetz erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beim Friedhofsträger
anzumelden. 2Erfolgt die Anmeldung in Vollmacht einer
anderen Person, hat die oder der Anmeldende auf Verlangen des Friedhofsträgers eine schriftliche Vollmachtsurkunde vorzulegen. 3Der Friedhofsträger kann eine Bestattung ablehnen, wenn die nach Satz
1 und 2 beizubringenden Unterlagen nicht bis zu dem von ihm allgemein festgelegten Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum Termin der Bestattung vorliegen.
(2) 1Der
Friedhofsträger legt unter Berücksichtigung der Regelarbeitszeiten der Mitarbeitenden allgemein fest, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten Bestattungen auf dem Friedhof durchgeführt
werden. 2Bestattungen an Sonntagen und gesetzlichen
Feiertagen sind unzulässig. 3Die Wünsche der oder des
Anmeldenden hinsichtlich des Zeitpunkts einer Bestattung sind im Rahmen der allgemeinen Festlegungen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(3) 1Werden auf dem Friedhof Abteilungen mit unterschiedlichen Gestaltungsvorschriften vorgehalten, hat der Friedhofsträger im Rahmen der Anmeldung auf die
Wahlmöglichkeit und die in den unterschiedlichen Abteilungen jeweils zu beachtenden Anforderungen hinzuweisen. 2Die oder der Nutzungsberechtigte hat die Anerkennung zusätzlicher
Gestaltungsvorschriften schriftlich zu bestätigen.
(4) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(5) 1Als
anmeldeberechtigt nach Absatz 1 Satz 1 gilt, soweit der Verstorbene nicht eine anderweitige Verfügung getroffen hat, die bestattungspflichtige Person gemäß den landesrechtlichen
Bestimmungen. 2Kommen für die Bestattungspflicht
mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor.
§ 17
Särge und Urnen
(1) 1Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. 2Der Friedhofsträger kann im Friedhofs- und Belegungsplan Abteilungen
ausweisen, auf denen Bestattungen im Leichentuch zulässig sind, soweit das Landesrecht dies zulässt.
(2) 1Särge
und Urnen einschließlich Überurnen zur unterirdischen Beisetzung dürfen nicht aus schwer zersetzbaren Stoffen wie z. B. Keramik oder Marmor hergestellt oder damit ausgestattet sein. 2Die verwendeten Werkstoffe dürfen nicht geeignet sein, die
physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers erheblich zu beeinträchtigen oder zu schädigen. 3Das Verwenden von mit bioziden Holzschutzmitteln behandelten Särgen,
das Verwenden von Särgen aus Tropenholz und die Verwendung von paradichlorbenzolhaltigen Duftsteinen ist nicht gestattet und muss vom Friedhofsträger zurückgewiesen werden. 4Bei oberirdischen Bestattungen sind Überurnen aus zersetzbarem
Material nicht zulässig. 5Die Anforderungen an die
Beschaffenheit der Särge und Urnen einschließlich Überurnen sowie die Voraussetzungen für Bestattungen im Leichentuch richten sich im Übrigen nach den Vorgaben des staatlichen Rechts.
(3) 1Särge
sollen höchstens 2,10 m lang, im Mittelmaß nicht höher als 0,75 m hoch und 0,80 m breit sein einschließlich abstehender Griffe. 2Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies dem
Friedhofsträger mit der Bestattungsanmeldung, spätestens jedoch drei Werktage vor der Bestattung mit den genauen Sargmaßen anzuzeigen.
(4) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten fünften Lebensjahr verstorben sind, sollen höchstens 1,60 m lang,
0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
(5) 1Urnen
sollen dem Friedhofsträger frühestens drei Wochen und spätestens einen Werktag vor der Beisetzung übergeben werden. 2Überurnen sollen nicht höher als 0,35 m sein, ihre Breite und Tiefe
oder ihr Außendurchmesser sollen 0,24 m nicht überschreiten.
§ 18
Leichenräume
(1) 1Leichenräume sind Leichenhallen oder Leichenkammern, die zur Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung bestimmt sind. 2Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten
werden.
(2) Soweit dafür eingerichtete Abschiednahmeräume vorgehalten werden, gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
(3) 1Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen von den Verstorbenen in einem vom Friedhofsträger festgelegten
Zeitraum in der Leichenhalle oder einem gesonderten Abschiednahmeraum am offenen Sarg Abschied nehmen. 2Die Särge werden vor dem Verbringen aus der Leichenhalle oder dem
gesonderten Abschiednahmeraum endgültig geschlossen. 3Bei fortgeschrittener Verwesung der Leiche kann der Sarg jedoch sofort endgültig geschlossen werden. 4Ist eine weitere Verwahrung eines solchen Sarges in der Leichenhalle
nicht mehr vertretbar, kann dieser nach Benachrichtigung der- oder desjenigen, die oder der die Bestattung angemeldet hat, vor dem vereinbarten Zeitpunkt bestattet werden.
§ 19
Friedhofskapelle und Bestattungsfeiern
(1) 1Wenn
eine Friedhofskapelle oder Feierhalle vorhanden ist, können dort, dem Charakter eines kirchlichen Friedhofs entsprechend, Särge und Urnen zur kirchlichen Bestattung, zur nichtkirchlichen
Bestattungsfeier oder zur stillen Abschiednahme aufgebahrt werden. 2Die Aufbahrung eines Sarges ist zu untersagen, wenn der oder die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des
Zustandes der Leiche bestehen.
(2) 1Die
kirchliche Bestattung ist ein Gottesdienst, der in der Regel von einer evangelischen Pfarrerin oder einem evangelischen Pfarrer geleitet wird. 2Geistliche einer zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen
gehörenden Kirche dürfen Bestattungen ihrer Gemeindemitglieder durchführen und ihre Amtstracht tragen. 3Musikdarbietungen müssen sich in den Gottesdienst einfügen und
bedürfen der vorherigen Zustimmung der die Bestattung nach Satz 1 und 2 leitenden Person und der Organistin oder des Organisten, soweit vom Friedhofsträger gestellt.
(3) 1Für
Rednerinnen und Redner gilt die Zulassung für nichtkirchliche Bestattungsfeiern bis zu ihrem Widerruf als erteilt. 2Sie dürfen keine Amtstracht oder amtstrachtähnliche Bekleidung
tragen. 3Ist zu befürchten, dass eine nach Satz 1 als
zugelassen geltende Person den christlichen Glauben verächtlich macht oder mit politischen Aufrufen hervortritt, kann sie von der Leitung der Bestattungsfeier und Bestattung ausgeschlossen
werden. 4Verstößt die Rednerin oder der Redner trotz
zweimaliger Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen oder liegt ein anderer wichtiger Grund vor, kann der Friedhofsträger die Zulassung nach Satz 1 durch schriftlichen Bescheid
widerrufen. 5Die Gestaltung der Feier und der
Musikdarbietungen müssen der Würde des Ortes und seiner Eigenschaft als Stätte christlicher Verkündigung genügen. 6Sofern der Friedhofsträger eine Organistin oder einen Organisten
stellt, bedürfen Musikdarbietungen seiner Zustimmung. 7Die Verwendung von Tonträgern ist nur nach Anmeldung bei der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) durch die
Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten zulässig. 8Der Friedhofsträger kann das im Regelfall dem Gottesdienst vorbehaltene Glockengeläut bei nichtkirchlichen Bestattungen als Totengeläut zulassen.
(4) 1Die
vom Friedhofsträger gestellte Ausstattung der Friedhofskapelle oder Feierhalle darf nicht verändert werden. 2Nachrufe und die Aufschriften von Kranzschleifen dürfen keine den
christlichen Glauben verächtlich machenden Äußerungen oder politischen Aufrufe enthalten.
(5) 1Auf
Beschluss des Friedhofsträgers können auch nichtkirchliche Bestattungsfeiern in der Kirche des Friedhofsträgers abgehalten werden. 2In diesen Fällen dürfen die Ordnung des Raumes und die Zeichen des
christlichen Bekenntnisses nicht verändert, verdeckt oder entfernt werden. 3Darauf ist im Rahmen der Bestattungsanmeldung hinzuweisen, der Friedhofsträger soll sich die Anerkennung dieser Vorgaben schriftlich bestätigen
lassen. 4Die Absätze 1, 3 und 4 gelten
entsprechend.
§ 20
Ausheben und Schließen der Gräber
(1) 1Die
Gräber werden von Beauftragten des Friedhofsträgers oder einem dazu berechtigten Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder zugefüllt. 2Für die Öffnung und den Verschluss von Urnengrabstätten zur
oberirdischen Beisetzung gilt Satz 1 entsprechend.
(2) 1Zwischen der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges muss eine Erdschicht von mindestens 0,90 m liegen. 2Grabstellen für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens
0,30 m starke Erdwände getrennt sein. 3Vorhandene
Grabmale sind vor dem Ausheben des Grabes so zu sichern, dass sie nicht umstürzen können, erforderlichenfalls sind sie zu entfernen. 4Dies gilt auch für Grabstätteninventar. 5Müssen bei einer Bestattung Grabmale, Anpflanzungen und dergleichen
auf der Grabstätte oder auf benachbarten Grabstätten zeitweise oder dauernd entfernt werden, so kann der Friedhofsträger die notwendigen Maßnahmen auf Kosten der- oder desjenigen treffen, die oder
der die Bestattung angemeldet hat oder in deren oder dessen Vollmacht sie angemeldet worden ist. 6Die oder der Nutzungsberechtigte einer betroffenen benachbarten
Grabstätte ist über Maßnahmen, deren Folgen nicht sofort beseitigt werden können, zu informieren.
(3) 1Die
Tiefe eines Urnengrabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) mindestens 0,50 m. 2Werden bei Aushebung eines Grabes zur Wiederbelegung der Grabstätte
Urnenreste gefunden, sind diese unter der Sohle des neuen Grabes zu versenken. 3Überurnen können entfernt werden. 4Bei Urnengrabstätten zur oberirdischen Beisetzung wird die Asche nach Erlöschen des Nutzungsrechts an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde
übergeben.
(4) 1Werden beim Ausheben des Grabes einer Grabstelle zur Wiederbelegung Sargteile oder Gebeine gefunden, sind diese mindestens 0,30 m unter der Sohle des Grabes zu
versenken. 2Werden noch nicht verweste Leichenteile
vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und für künftige Nutzung als Bestattungsstätte zu sperren. 3Befindet sich in einem Grab Schlamm oder Wasser, ist das Einsenken von
Särgen unzulässig.
(5) 1Das
Ausgraben einer Leiche und das Öffnen eines Grabes bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers und – soweit das Landesrecht dies vorsieht – der Genehmigung der zuständigen staatlichen
Behörde. 2Dies gilt nicht für eine durch richterlichen
Beschluss angeordnete Leichenschau.
Abschnitt 4
Ruhefrist und Nutzungsrechte
§ 21
Ruhefrist
(1) Die Ruhe der Toten soll nicht gestört werden.
(2) Während des Laufs der Ruhefrist dürfen Grabstellen nicht wiederbelegt oder anderweitig verwendet werden.
(3) 1Soweit das Landesrecht nicht zwingend abweichende Fristen vorschreibt, beträgt die Ruhefrist für Erd- und Urnenbestattungen in der Regel 20 Jahre.
2Der Friedhofsträger kann in der von ihm gemäß
§ 44 zu erlassenden Friedhofsgebührensatzung
abweichende Ruhefristen festlegen, soweit das jeweilige Landesrecht dies zulässt.
§ 22
Nutzungsrechte
(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte umfasst das Recht,
-
zu entscheiden, wer unter Berücksichtigung des
§ 3 auf freien Grabstellen einer Grabstätte bestattet werden darf,
-
die Einrichtungen des Friedhofs im Rahmen des Friedhofszwecks zu nutzen,
-
über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte im Rahmen der Gestaltungsvorschriften zu entscheiden und die Pflicht, ein Grabmal zu errichten
(
§ 38), die Grabstätte innerhalb von sechs
Monaten nach Vergabe des Nutzungsrechts oder Durchführung der Bestattung gärtnerisch anzulegen und bis zum Ablauf des Nutzungsrechts zu pflegen, auftretende Versackungen zu beseitigen und die
Grabstätte einschließlich der Grabmale auch im Übrigen in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.
(2) Das Nutzungsrecht kann vergeben werden
-
an natürliche Personen,
-
an Stiftungen oder eingetragene Vereine, soweit sie gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen oder
-
an öffentlich-rechtliche Körperschaften.
(3) 1Das
Nutzungsrecht wird vorbehaltlich des Absatzes 5 bei der Anmeldung einer Bestattung an die natürliche oder juristische Person gemäß Absatz 2 vergeben, die die Bestattung anmeldet oder in deren
Vollmacht sie angemeldet wird. 2Bei
Nutzungsrechtsvergaben an Personen gemäß Absatz 2 Nummer 1 erfolgt keine Prüfung der familiären und erbrechtlichen Verhältnisse durch den Friedhofsträger. 3Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 ist durch
Vorlage des Feststellungsbescheides nach § 60 a Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung nachzuweisen. 4Die Nutzungsberechtigten nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind
verpflichtet, bei der Vergabe des Nutzungsrechts eine zur rechtsgeschäftlichen Vertretung berechtigte Person zu benennen. 5Eine Nutzungsrechtsvergabe ist ausgeschlossen, wenn durch die oder den
Nutzungsberechtigten mit dem Nutzungsrecht Einnahmen erzielt werden sollen.
(4) 1Die
Vergabe des Nutzungsrechts erfolgt durch schriftliche Zuweisung, die mit anderen Regelungen, insbesondere einer Gebührenfestsetzung, in einem Bescheid verbunden werden kann. 2Die Entstehung des Nutzungsrechts ist aufschiebend bedingt durch die
Zahlung der festgesetzten und fälligen Gebühren. 3Die
Dauer des Nutzungsrechts muss mindestens der einzuhaltenden Ruhefrist entsprechen. 4Die Grabstätte bleibt Eigentum des Friedhofsträgers. 5Es besteht kein Anspruch auf Überlassung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(5) 1Der
Friedhofsträger kann auf Antrag Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten an die natürlichen oder juristischen Personen gemäß Absatz 2 auch ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung
vergeben. 2Absatz 3 Satz 2 bis 5 und Absatz 4 gelten
entsprechend.
(6) Alle Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, dem Friedhofsträger eine Änderung ihrer Anschrift und ihres Namens innerhalb von sechs Monaten
mitzuteilen.
§ 23
Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Die oder der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des Friedhofsträgers auf eine natürliche oder juristische Person
gemäß
§ 22 Absatz 2 übertragen.
(2) 1Die
oder der Nutzungsberechtigte gemäß
§ 22 Absatz
2 Nummer 1 soll für den Fall ihres oder seines Ablebens eine ihr oder ihm in der Nutzungsberechtigung nachfolgende Person benennen.
2Der Friedhofsträger kann die Vergabe des Nutzungsrechts von einer
solchen Benennung oder einer anderweitigen Sicherstellung der Verpflichtungen aus
§ 22 Absatz 1 Nummer 3 abhängig machen.
3Wenn die benannte Person mit der Nachfolge einverstanden ist, sind
alle Angehörigen an diese Entscheidung der oder des Nutzungsberechtigten gebunden.
4Sobald der Nachfolgefall eintritt, hat die benannte Person das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen.
5Verstirbt die oder der Nutzungsberechtigte, ohne eine im Nutzungsrecht
nachfolgende Person benannt zu haben oder lehnt diese die Nachfolge ab, wird das Nutzungsrecht für den Rest seiner Laufzeit in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der oder des verstorbenen
Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung übertragen:
-
die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner oder diejenige Person, mit der die oder der
bisherige Nutzungsberechtigte mindestens die letzten 12 Monate vor dem Tode in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft gelebt hat,
-
die Kinder,
-
die Eltern,
-
die Stiefkinder,
-
die Geschwister,
-
die Enkel,
-
die nicht unter 1. - 6. fallenden Erben.
6lnnerhalb der einzelnen Gruppen 2. und 4. bis 7. wird das
Nutzungsrecht auf die älteste Person übertragen. 7Mehrere gleichrangige Nachfolgende sollen eine gemeinsame Vertreterin oder einen gemeinsamen Vertreter bestellen.
(3) 1Nutzungsberechtigte gemäß
§ 22 Absatz 2 Nummer 2 haben durch Vorlage ihrer Satzung nachzuweisen, dass im FaIle ihrer Aufhebung oder Auflösung
eine Nachfolge im Nutzungsrecht sichergestellt ist.
2Der Friedhofsträger kann die Vergabe des Nutzungsrechts von einem solchen Nachweis abhängig machen.
3Rechtsnachfolger der Nutzungsberechtigten nach
§ 22 Absatz 2 Nummer 2 und 3 haben das
Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen und gemäß
§ 22 Absatz 3 Satz 4 eine zur rechtsgeschäftlichen Vertretung berechtigte Person zu benennen.
4Nutzungsberechtigte nach
§ 22 Absatz 2 Nummer 2 und 3 haben darüber hinaus
jede Änderung der von ihnen nach
§ 22 Absatz 3
Satz 4 benannten, zur rechtsgeschäftlichen Vertretung berechtigten Personen mitzuteilen.
§ 24
Verlängerung des Nutzungsrechts
(1) Die Bestattung in einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, setzt die Verlängerung des Nutzungsrechts auf die
zur Einhaltung der Ruhefrist erforderliche Dauer voraus.
(2) 1Ohne
Nachbestattung ist das Nutzungsrecht an Erd- oder Urnenwahlgrabstätten auf Antrag und nach Wahl des Nutzungsberechtigten jeweils für ein bis zehn volle Jahre zu verlängern. 2Der Antrag soll schriftlich und vor Ablauf des Nutzungsrechts, jedoch
frühestens ein Jahr vor dem Ablauf gestellt werden. 3Wird der Antrag nach Ablauf des Nutzungsrechts gestellt, wird das Nutzungsrecht auch in diesem Fall ab dem Zeitpunkt des urspünglichen Ablaufs verlängert.
(3) 1Besteht eine Grabstätte aus mehreren Grabstellen, so muss die Verlängerung nach den Absätzen 1 und 2 für die gesamte Grabstätte vorgenommen
werden. 2Sie kann davon abhängig gemacht werden, dass
die oder der Nutzungsberechtigte das Friedhofsgesetz sowie neue Gestaltungsvorschriften anerkennt und die Grabstätte auf eigene Kosten umgestalten lässt. 3Bei ungepflegten Grabstätten kann die Verlängerung von der
Sicherstellung der Grabpflege für den Verlängerungszeitraum abhängig gemacht werden.
(4) Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht, wenn seit dem Ersterwerb des Nutzungsrechts 40 Jahre verstrichen sind.
§ 25
Erlöschen des Nutzungsrechts
(1) 1Das
Nutzungsrecht erlischt mit Ablauf der Zeit, für die das Nutzungsrecht vergeben worden ist. 2Das Erlöschen des Nutzungsrechts durch Zeitablauf ist sechs Monate
vorher durch Aushang an den Friedhofseingängen oder in räumlicher Nähe dazu oder durch Hinweis auf der betroffenen Grabstätte bekannt zu machen. 3Der oder dem Nutzungsberechtigten soll das Erlöschen des
Nutzungsrechts mit der vorgenannten Frist zusätzlich individuell mitgeteilt werden.
(2) 1Nach
Ablauf der Ruhefrist kann die oder der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte auf das Nutzungsrecht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Friedhofsträger verzichten. 2Besteht eine Grabstätte aus mehreren Grabstellen, so ist der Verzicht
grundsätzlich nur für die gesamte Grabstätte zulässig. 3Ein Teilverzicht für einzelne Grabstellen kann vom Friedhofsträger unter Auflagen zugelassen werden. 4Der Verzicht führt zum Erlöschen des Nutzungsrechts.
(3) Sofern der Friedhofsträger den Friedhof oder einzelne Teile in seiner Nutzung beschränkt oder geschlossen hat, erlischt das Nutzungsrecht an einer
betroffenen Grabstätte, wenn die zum mit der Nutzungsbeschränkung oder Schließung festgelegten Zeitpunkt noch bestehenden Bestattungsrechte abgelaufen sind.
(4) 1Wird
eine Grabstätte durch Ausbettung frei, erlischt das Nutzungsrecht. 2Besteht eine Grabstätte aus mehreren Grabstellen, gilt dies nur, wenn die gesamte Grabstätte durch Ausbettung frei wird.
(5) Ist es binnen vierundzwanzig Monaten nach Ableben einer oder eines Nutzungsberechtigten im Sinne des
§ 22 Absatz 2 Nummer 1 oder der Aufhebung oder der
Auflösung eines Nutzungsberechtigten nach
§ 22
Absatz 2 Nummer 2 zu keiner Übertragung des Nutzungsrechts gekommen, erlischt das Nutzungsrecht unbeschadet der Ruhefrist.
(6) 1Soweit das Nutzungsrecht die Pflicht zur Errichtung eines Grabmals umfasst, kann der Friedhofsträger verlangen, dass die oder der Nutzungsberechtigte Grabmale,
Grabstätteninventar und sonstige Gegenstände nach Ablauf des Nutzungsrechts von der Grabstätte entfernt.
2§ 37 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3Wird dem Verlangen innerhalb der gesetzten Frist oder bis zum Ablauf
der Bekanntmachungsfrist nicht nachgekommen, kann der Friedhofsträger das Grabmal, Grabstätteninventar und sonstige Gegenstände auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten entfernen oder entfernen
lassen und entschädigungslos darüber verfügen, sofern er in dem nach Satz 1 zu erlassenden Bescheid oder der Bekanntmachung nach Satz 2 auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(7) Werden bei der Beräumung der Grabstätte insbesondere bei der Entfernung von Grabmalen und Grabeinfassungen Urnenreste, Sargteile oder Gebeine
gefunden, verbleiben diese im Boden am Fundort.
(8) Ist das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhefrist abgelaufen, kann der Friedhofsträger über die Grabstätte anderweitig verfügen.
§ 26
Ausbettung
(1) 1Auf
Antrag der oder des Nutzungsberechtigten oder der oder des Totenfürsorgeberechtigten kann der Friedhofsträger die Ausbettung von Leichen und Urnen zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der
Totenruhe rechtfertigt. 2Die Ausbettung aus einer
Gemeinschaftsgrabanlage ist unzulässig.
(2) Bei Anträgen von Totenfürsorgeberechtigten müssen diese ihre Antragsberechtigung sowie die Zustimmung der oder des Nutzungsberechtigten
nachweisen.
(3) 1Dem
Antrag nach Absatz 1 ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. 2Bei Ausbettung von Leichen muss ferner die Genehmigung der nach
Landesrecht zuständigen Behörde beigebracht werden.
(4) 1Das
Ausgraben von Leichen, Särgen, Aschen oder Urnen zu anderen Zwecken als der Umbettung bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung. 2Nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandene Leichen- und Aschenreste
dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(5) 1Die
Ausbettung wird vom Friedhofsträger oder dessen Beauftragten ausgeführt. 2Der Zeitpunkt wird vom Friedhofsträger festgesetzt und einen Monat vorher in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht. 3Ausbettungen von Erdbestattungen finden in der Regel nur in den
Monaten Dezember bis Mitte März statt. 4Lässt sich bei
der Ausbettung einer Leiche der Sarg nicht heben, so sind die sterblichen Überreste auf Kosten der oder des Antragstellenden durch ein Bestattungsunternehmen in einen neuen Sarg
umzubetten. 5Kann eine Urne wegen ihres Zustandes
nicht insgesamt gehoben werden, so ist die Asche auf Kosten der oder des Antragstellenden in eine neue Urne zu füllen. 6Ist dies wegen des Zustandes der auszubettenden Urne nicht mehr
möglich, ist die Ausbettung unzulässig.
(6) Die Kosten der Ausbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen und nicht durch
den Friedhofsträger vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind, hat die Antragstellerin/der Antragsteller oder die Veranlasserin/der Veranlasser zu tragen.
(7) Die Ruhefrist wird durch die Ausbettung nicht unterbrochen oder verkürzt.
Abschnitt 5
Grabstätten
§ 27
Grabstättenarten
Es können
folgende Arten von Grabstätten vorgehalten werden:
-
Erdreihengrabstätten
-
Erdwahlgrabstätten
-
Kindergrabstätten
-
Erdreihengrabstätten
-
Erdwahlgrabstätten
-
Gemeinschaftsanlagen für Fehl- und Totgeburten
-
Urnenreihengrabstätten
-
zur unterirdischen Beisetzung
-
zur oberirdischen Beisetzung
-
Urnenwahlgrabstätten
-
zur unterirdischen Beisetzung
-
zur oberirdischen Beisetzung
-
Gemeinschaftsgrabanlagen für Särge oder Urnen.
§ 28
Erdreihengrabstätten
(1) 1In
Erdreihengrabstätten (
§ 27 Nummer 1) erfolgen
Bestattungen in Särgen oder, sofern der Friedhofsträger von der Ermächtigung gemäß
§ 17 Absatz 1 Satz 2 Gebrauch gemacht hat, im Leichentuch.
2Jede Erdreihengrabstätte besteht aus nur einer Grabstelle und in ihr
darf nur ein Sarg bestattet werden.
3Die Grabstätten
werden der Reihe nach vergeben.
4Die Vergabe des
Nutzungsrechts erfolgt nur bei Anmeldung einer Bestattung.
5Die Dauer des Nutzungsrechts ist auf die Dauer der Ruhefrist beschränkt.
6Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen.
(2) 1Die
Erdreihengräber sollen in einer Länge von mindestens 2,30 m und einer Breite von 1 m angelegt werden. 2Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
(3) 1Der
Friedhofsträger kann im Belegungsplan Erdreihengrabstätten vorsehen, bei denen er durch zusätzliche Gestaltungsvorschriften die Rechte aus
§ 22 Absatz 1 Nummer 3 ausschließt und Vorgaben zur
einheitlichen Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger und die Art und den Umfang der Namensnennung im Bereich der Grabstätten machen kann (friedhofsgepflegte
Erdreihengräber).
2Die Anlage um einen Baum herum ist
nicht zulässig.
§ 29
Erdwahlgrabstätten
(1) 1In
Erdwahlgrabstätten (
§ 27 Nummer 2) erfolgen
Bestattungen in Särgen oder, sofern der Friedhofsträger von der Ermächtigung gemäß
§ 17 Absatz 1 Satz 2 Gebrauch gemacht hat, im Leichentuch.
2Erdwahlgrabstätten können aus mehreren Grabstellen
bestehen.
3Je Grabstelle ist die Bestattung von einem
Sarg zulässig.
4Je Grabstelle dürfen zusätzlich bis zu
zwei Urnen bestattet werden, soweit eine Störung der Totenruhe bereits Bestatteter ausgeschlossen ist.
5Der Friedhofsträger kann die Anzahl der Urnen nach Satz 3 auf eine
beschränken.
6Die Lage der Grabstätte wird im
Einvernehmen zwischen dem Friedhofsträger und der oder dem Nutzungsberechtigten festgelegt.
7Die Vergabe von Nutzungsrechten ohne zeitgleiche Anmeldung einer
Bestattung (
§ 22 Absatz 5) sowie die
Verlängerung von Nutzungsrechten nach Maßgabe des
§ 24 sind zulässig.
(2) 1Erdwahlgrabstätten mit einer Grabstelle sollen mindestens 2,40 m lang und 1,10 m breit sein. 2Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
(3) Erbbegräbnisse früheren Rechts sind Wahlgrabstätten im Sinne der Absätze 1 und 2.
§ 30
Kindergrabstätten
(1) 1In
Kindergrabstätten (
§ 27 Nummer 3) werden Kinder
bestattet, die vor Vollendung des zwölften Lebensjahres verstorben sind.
2Die Bestattungen erfolgen in Särgen oder, sofern der Friedhofsträger von der Ermächtigung gemäß
§ 17 Absatz 1 Satz 2 Gebrauch gemacht hat, im
Leichentuch.
3Für Bestattungen in Urnen bleiben
die
§§ 31 und 32 unberührt.
(2) 1Erdreihengrabstätten (
§ 27 Nummer 3 Buchstabe a) sollen für Kinder, die vor Vollendung des zweiten Lebensjahres verstorben sind, mindestens 1,40
m lang und 0,80 m breit sein, für ältere Kinder mindestens 2 m lang und 0,90 m breit.
2Im Übrigen gilt
§ 28 (Erdreihengrabstätten) entsprechend.
(3) 1Erdwahlgrabstätten mit einer Grabstelle (§ 27 Nummer 3 Buchstabe b) sollen für Kinder, die vor Vollendung des zweiten Lebensjahres verstorben sind, mindestens 1,40
m lang und 0,90 m breit, für ältere Kinder mindestens 2 m lang und 0,90 m breit sein.
2Im Übrigen gilt
§ 29 (Erdwahlgrabstätten) entsprechend.
(4) 1Der
Friedhofsträger kann Gemeinschaftsanlagen für Fehl oder Totgeburten (
§ 27 Nummer 3 Buchstabe c) einrichten, für die nach staatlichem Recht eine Bestattungspflicht nicht
besteht.
2§ 33 (Gemeinschaftsgrabanlagen und Verbot anonymer
Bestattungen) gilt entsprechend.
§ 31
Urnenreihengrabstätten
(1) 1Jede
Urnenreihengrabstätte (
§ 27 Nummer 4) besteht
aus einer Grabstelle oder Urnenkammer.
2In ihr darf
nur eine Urne beigesetzt werden.
3Die Grabstätten
werden der Reihe nach vergeben.
4Die Vergabe des
Nutzungsrechts erfolgt ausschließlich bei Anmeldung einer Bestattung.
5Die Dauer des Nutzungsrechts ist auf die Dauer der Ruhefrist beschränkt.
6Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen.
(2) 1Urnenreihengrabstätten zur unterirdischen Beisetzung (
§ 27 Nummer 4 Buchstabe a) sollen in einer Größe von mindestens 0,50 m x 0,50 m oder 0,25 m² angelegt
werden.
2Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon
nicht berührt.
(3) 1Bei
Urnenreihengrabstätten zur oberirdischen Beisetzung (
§ 27 Nummer 4 Buchstabe b) wird die Urne in eine Urnenkammer eingestellt, die sich in einer vom Friedhofsträger
errichteten baulichen Anlage befindet.
2Die
Urnenkammer muss so bemessen sein, dass eine Überurne nach Maßgabe des
§ 17 Absatz 5 Satz 2 Aufnahme finden kann.
3Der Friedhofsträger kann durch zusätzliche Gestaltungsvorschriften
festlegen, dass die einzelne Urnenkammer durch eine Verschlussplatte zu verschließen ist und Vorgaben zu deren Gestaltung machen.
(4) Der Friedhofsträger kann im Belegungsplan Urnenreihengrabstätten nach Absatz 2 vorsehen, bei denen er durch zusätzliche Gestaltungsvorschriften
(z. B. die Anlage um einen Baum herum) die Rechte aus
§ 22 Absatz 1 Nummer 3 ausschließt und Vorgaben zur Gestaltung des zu errichtenden Grabmals, zu Art und Umfang der
Namensnennung und zur einheitlichen Gestaltung der Grabstätten macht.
§ 32
Urnenwahlgrabstätten
(1) 1Urnenwahlgrabstätten (
§ 27 Nummer 5) können aus mehreren Grabstellen bestehen.
2Je Grabstelle ist die Beisetzung einer Urne
zulässig.
3Die Lage der Grabstätte wird im
Einvernehmen zwischen dem Friedhofsträger und der oder dem Nutzungsberechtigten festgelegt.
4Die Vergabe von Nutzungsrechten ohne zeitgleiche Anmeldung einer
Bestattung (
§ 22 Absatz 5) sowie die
Verlängerung von Nutzungsrechten nach Maßgabe von § 24 sind zulässig.
(2) 1Urnenwahlgrabstätten zur unterirdischen Beisetzung (
§ 27 Nummer 5 Buchstabe a) mit zwei Grabstellen sollen mindestens 0,70 m x 0,70 m oder 0,50 m² groß
sein.
2Urnenwahlgrabstätten mit vier Grabstellen
sollen mindestens 1 m x 1 m oder 1 m² groß sein.
3Maße
auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
(3) 1Bei
Urnenwahlgrabstätten zur oberirdischen Beisetzung (
§
27 Nummer 5 Buchstabe b) werden Urnenkammern in vom Friedhofsträger errichteten baulichen Anlagen zur Nutzung überlassen, in die bis zu vier Überurnen in den Maßen gemäß
§ 17 Absatz 5 Satz 2 eingestellt werden können oder
bei denen vier zur Aufnahme von je einer solchen Urne geeignete Urnenkammern in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang liegen.
2Der Friedhofsträger kann durch zusätzliche Gestaltungsvorschriften
festlegen, dass die einzelne Urnenkammer durch eine Verschlussplatte zu verschließen ist und Vorgaben zu deren Gestaltung machen.
(4) Der Friedhofsträger kann im Belegungsplan Urnenwahlgrabstätten nach Absatz 2 vorsehen, bei denen er durch zusätzliche Gestaltungsvorschriften (z.
B. die Anlage um einen Baum herum) die Rechte aus
§ 22 Absatz 1 Nummer 3 ausschließt und Vorgaben zur Gestaltung des zu errichtenden Grabmales, zu Art und Umfang der
Namensnennung und zur einheitlichen Gestaltung der Grabstätten macht.
§ 33
Gemeinschaftsgrabanlagen und Verbot
anonymer Bestattungen
(1) 1Gemeinschaftsgrabanlagen (
§ 27 Nummer 6) sind Anlagen zur unterirdischen Beisetzung von Särgen oder Urnen, bei denen die Lage der einzelnen
Grabstelle nicht kenntlich gemacht wird.
2In jeder
Grabstelle darf nur ein Sarg oder eine Urne beigesetzt werden.
3Die Vergabe des Nutzungsrechts erfolgt nur bei Anmeldung einer Bestattung.
4§ 22 Absatz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung.
5Die Dauer des Nutzungsrechts ist auf die Dauer der Ruhefrist
beschränkt.
6Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist
ausgeschlossen.
(2) 1Gemeinschaftsgrabanlagen werden vom Friedhofsträger angelegt, instandgehalten und gepflegt. 2Blumenschmuck und Kränze dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen
abgelegt werden. 3Die Errichtung von individuellen
Grabmalen ist unzulässig. 4Vor- und Familiennamen der
Bestatteten werden vom Friedhofsträger auf von ihm zu diesem Zweck errichteten baulichen Anlagen zentral öffentlich einsehbar vermerkt. 5Der Friedhofsträger kann durch zusätzliche Gestaltungsvorschriften
festlegen, dass weitere als die in Satz 4 genannten Daten zu vermerken sind. 6Die Anlage von Gemeinschaftsgrabanlagen zur unterirdischen Beisetzung von Särgen um einen Baum herum ist nicht zulässig.
(3) 1Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen in Gemeinschaftsanlagen nur verwendet werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im
Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der
Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. 2Herstellung in diesem Sinn umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. 3Der Nachweis im Sinne von Satz 1 kann erbracht werden durch
-
eine lückenlose Dokumentation, wonach die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder
-
die schriftliche Erklärung einer Organisation, wonach
-
die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist,
-
dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und
-
die ausstellende Organisation weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Naturstein beteiligt ist.
4Ist die Vorlage eines Nachweises nach Satz 3 unzumutbar,
genügt es, dass die oder der Letztveräußernde schriftlich
-
zusichert, dass ihr oder ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein unter
schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und
-
darlegt, welche wirksamen Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Verwendung von solchen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden.
5Eines Nachweises im Sinne von Satz 3 bedarf es nicht, wenn
die oder der Letztveräußernde glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. Januar 2021 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
(4) Bestattungen ohne Angaben der Namen der Verstorbenen (anonyme Bestattungen) an oder auf Grabstätten sowie das Verstreuen der Asche von
Verstorbenen ist unzulässig.
§ 34
Ehren- und Opfergräber
(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen dem Friedhofsträger.
(2) Der rechtliche Status der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft sowie die Verpflichtung zu ihrer Erhaltung und Pflege und die
staatlicherseits zu zahlenden Entschädigungen richten sich nach den Vorgaben des staatlichen Rechts.
Abschnitt 6
Gestaltung der Grabvorschriften
§ 35
Einfügungsgebot
Jede
Grabstätte und jedes Grabmal ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Eigenart und Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner
Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 36
Gärtnerische Gestaltung
(1) 1Eine
gärtnerische Gestaltung von Grabstätten durch die oder den Nutzungsberechtigten ist nur zulässig, wenn das Nutzungsrecht auch die Rechte gemäß
§ 22 Absatz 1 Nummer 3 umfasst.
2Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen
Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein dem Friedhofsträger.
3Entstehen dadurch Schäden an Grabstätten, haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) 1Die
mit dem Gestaltungsrecht nach Absatz 1 verbundenen Pflichten richten sich nach
§ 22 Absatz 1 Nummer 3.
2Der Friedhofsträger kann gegen Zahlung eines von ihm festgelegten
angemessenen Entgeltes die Verpflichtung übernehmen, längstens bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes im bestimmten Umfang für die Grabpflege zu sorgen (Grabpflegevertrag).
(3) Unzulässig ist es,
-
die Grabstätte mit Bäumen zu bepflanzen oder mit solchen Gewächsen, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen des Friedhofs beeinträchtigen
können,
-
die Grabstätten mit Kunststoff, Eternit, Metall, Porzellan, Emaille und ähnlichen Werkstoffen einzufassen,
-
die Grabstätten mit Kies, Steinen, Werkstoffen oder wasserundurchlässigem Material zu belegen oder abzudecken, sofern die Belegung oder Abdeckung nicht
als Trittplatte dient und dabei höchstens 25 %, zusammen mit liegenden Grabmalen höchstens 40 % der Gesamtfläche der Grabstätte bedeckt,
-
auf den Grabstätten Gegenstände aufzustellen oder anzubringen, die der Würde eines Friedhofs nicht entsprechen.
(4) Der Friedhofsträger kann durch zusätzliche Gestaltungsvorschriften (
§ 9 Absatz 2) von den Regelungen in Absatz 3 abweichende Bestimmungen treffen.
§ 37
Vernachlässigung, Ersatzvornahme
(1) 1Der
Friedhofsträger kann von der oder dem Nutzungsberechtigten durch schriftlichen Bescheid die Beseitigung eines den Vorschriften gemäß
§ 22 Absatz 1 Nummer 3,
§ 36 Absatz 3 und 4 widersprechenden Zustandes
innerhalb einer angemessenen Frist verlangen und zugleich die Vornahme der Maßnahmen durch sich oder von ihm beauftragte Dritte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten
androhen.
2Ist die oder der Nutzungsberechtigte ihrer
oder seiner Verpflichtung aus
§ 22 Absatz
6 nicht nachgekommen und auch sonst nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt eine Bekanntmachung durch Aushang an den Friedhofseingängen oder in räumlicher Nähe dazu und ein
Hinweis auf der betroffenen Grabstätte jeweils für die Dauer von drei Monaten.
(2) 1Kommt
die oder der Nutzungsberechtigte der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist oder bis zum Ablauf der Bekanntmachungsfrist nicht nach, kann der Friedhofsträger die verlangten Maßnahmen auf Kosten
der oder des Nutzungsberechtigten selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen, sofern er dies im Bescheid oder in der Bekanntmachung nach Absatz 1 angedroht hat.
2Bei Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß
§ 22 Absatz 1 Nummer 3 oder
§ 36 Absatz 3 Nummern 1 bis 3 kann der
Friedhofsträger im FaIle der Nichtabhilfe durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten die Grabstätte auch einebnen, soweit auf diese Rechtsfolge in dem schriftlichen Bescheid oder der
Bekanntmachung nach Absatz 1 hingewiesen worden ist.
(3) 1Gegenstände, die nach den Regelungen des
§ 36 Absatz 3 Nummern 2 bis 4 oder den vom Friedhofsträger erlassenen zusätzlichen Gestaltungsvorschriften unzulässig
sind, können nach Ablauf der Fristen des Absatzes 1 vom Friedhofsträger entfernt werden.
2Bei allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
widersprechenden Kleingegenständen wie Figuren, Spielzeug, Bildern, Kunststoffblumen oder dergleichen ist die Entfernung ohne vorherige schriftliche Aufforderung zulässig.
3Der Friedhofsträger muss die entfernten Gegenstände längstens zwei
Monate zur Abholung bereithalten.
§ 38
Grabmale, Verbot von in Kinderarbeit
hergestellten Grabmalen
(1) 1Grabmale sind stehende oder liegende Grabsteine, Stelen, Denkzeichen und sonstige bauliche Anlagen. 2Sie müssen eine den Größenverhältnissen der Grabstätte angemessene
Größe und Form haben. 3lhre Gestaltung und Inschrift
darf dem christlichen Glauben nicht widersprechen.
(3) 1Soweit das Nutzungsrecht die Pflicht zur Errichtung eines Grabmales umfasst, soll auf jeder Grabstätte im Regelfall nur ein Grabmal aufgestellt
werden. 2Bei Grabstätten mit mehreren Grabstellen kann
auf jeder Grabstelle ein Grabmal errichtet werden, wenn dadurch die Einheitlichkeit der Grabstätte nicht gestört wird.
(4) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit schriftlicher Erlaubnis des Friedhofsträgers entfernt werden.
(5) Der Friedhofsträger kann durch zusätzliche Gestaltungsvorschriften Vorgaben zu Größe, Art, Material, Farbe, Bearbeitung und Beschriftung
(einschließlich Art und Umfang der Namensnennung) der Grabmale und ihrer Anpassung an die Umgebung machen.
§ 39
Grabstätteninventar
(1) 1Grabstätteninventar sind Laternen und Vasen mit Sockel, Pflanzenschalen von mehr als 35 cm Durchmesser und vergleichbare Gegenstände sowie
Einfassungen. 2Es muss eine den Größenverhältnissen
der Grabstätte angemessene Größe und Form haben und darf in seiner Gestaltung dem christlichen Glauben nicht widersprechen.
(2) Durch zusätzliche Gestaltungsvorschriften (
§ 9 Absatz 2) kann der Friedhofsträger
-
bei Erdwahlgrabstätten Hocker, Bänke und andere Sitzgelegenheiten als Grabstätteninventar zulassen,
-
Grabstätteninventar für unzulässig erklären, bzw. Vorgaben zu seiner Gestaltung machen.
§ 40
Errichtung und Standsicherheit
(1) 1Die
Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabstätteninventar bedarf einer vorherigen Zustimmung durch den Friedhofsträger. 2Die Zustimmung bedarf eines schriftlichen Antrages der oder des
Nutzungsberechtigten. 3Der Antrag muss rechtzeitig vor
der Vergabe des Auftrages gestellt werden sowie eine maßstäbliche Zeichnung und Angaben über Art, Bearbeitung und Farbe des Werkstoffs, Wortlaut, Art, Farbe und Anordnung der Inschrift sowie der
Ornamente und Symbole sowie zur Fundamentierung enthalten. 4Über den Antrag entscheidet der Friedhofsträger spätestens innerhalb von vier Wochen nach Vorlage aller Unterlagen durch schriftlichen Bescheid, der mit Auflagen
versehen werden kann. 5Nach Ablauf der Frist gilt die
Genehmigung ohne Auflagen als erteilt.
(2) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder das Grabstätteninventar nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Erteilung der Genehmigung
errichtet worden ist.
(3) Werden bis zur Errichtung der endgültigen Grabmale provisorische Grabmale errichtet, so sind diese nicht zustimmungspflichtig.
(4) 1Ist
ein Grabmal oder Grabstätteninventar ohne oder abweichend von der Zustimmung errichtet oder verändert worden, kann der Friedhofsträger von der oder dem Nutzungsberechtigten durch schriftlichen
Bescheid die Herstellung eines der Zustimmung entsprechenden Zustandes oder die Entfernung des Grabmals oder Grabstätteninventars innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.
2§ 37 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3Wird dem Verlangen innerhalb der gesetzten Frist oder bis zum Ablauf
der Bekanntmachungsfrist nicht nachgekommen, kann der Friedhofsträger das Grabmal oder Grabstätteninventar auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten entfernen oder entfernen lassen, sofern er in
dem nach Satz 1 zu erlassenden Bescheid oder der Bekanntmachung nach Satz 2 auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
4Der Friedhofsträger muss das entfernte Grabmal oder
Grabstätteninventar längstens drei Monate zur Abholung bereithalten.
(5) 1Die
Grabmale und - sofern erforderlich - das Grabstätteninventar sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie
dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. 2Als allgemein anerkannte Regeln des Handwerks gilt die Technische
Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) in der jeweils geltenden Fassung.
(6) 1Die
Grabmale und das Grabstätteninventar sind durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten dauerhaft im verkehrssicheren und den Vorgaben von
§ 35 entsprechenden Zustand zu
halten.
2Kommt die oder der Nutzungsberechtigte der
Verpflichtung nicht nach, kann der Friedhofsträger durch schriftlichen Bescheid die Herstellung eines verkehrssicheren und den Vorgaben dieses Kirchengesetzes entsprechenden Zustandes innerhalb einer
angemessenen Frist verlangen.
3Geht von dem Grabmal
oder Grabstätteninventar eine unmittelbare Gefährdung aus, kann der Friedhofsträger ohne vorherigen schriftlichen Bescheid das Grabmal oder Grabstätteninventar umlegen oder andere geeignete Maßnahmen
ergreifen.
4Die oder der Nutzungsberechtigte können
daran anschließend durch schriftlichen Bescheid aufgefordert werden, einen verkehrssicheren und rechtmäßigen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist wiederherzustellen.
5§ 37 Absatz 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 und 4 entsprechend.
6Kommt die oder der Nutzungsberechtigte in den Fällen des Satzes 2 und
4 der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist oder bis zum Ablauf der Bekanntmachungsfrist nicht nach, kann der Friedhofsträger das Grabmal oder Grabstätteninventar auf Kosten der oder des
Verpflichteten entfernen, sofern er in dem Bescheid oder der Bekanntmachung auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
7Der Friedhofsträger muss die entfernten Gegenstände längstens drei
Monate zur Abholung bereitstellen.
(7) 1Die
Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich im Auftrag des Friedhofsträgers durch eine Druckprobe überprüft. 2Die Überprüfung ist in der Regel nach der Frostperiode
durchzuführen. 3Der Zeitpunkt der jährlichen
Überprüfung der Standsicherheit der Grabmale soll öffentlich durch Aushang bekannt gemacht werden. 4Datum und Ergebnis der Überprüfungen sind schriftlich
festzuhalten.
§ 41
Grabgewölbe
(1) 1Grabgewölbe und Mausoleen dürfen nicht gebaut werden. 2Sofern an vorhandenen Anlagen Nutzungsrechte bestehen, sind die
Grabgewölbe und Mausoleen durch die Nutzungsberechtigten in einem baulich sicheren und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Zustand zu erhalten. 3In ihnen dürfen Urnen und mit Zustimmung der zuständigen staatlichen
Behörde auch Särge bestattet werden. 4Die für
Erdwahlgrabstätten maßgebenden Regelungen gelten entsprechend.
(2) Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen und Grabgewölben soll nur erfolgen, wenn durch begleitende vertragliche Regelungen
sichergestellt wird, dass die oder der Nutzungsberechtigte die bauliche Unterhaltung gewährleistet.
Abschnitt 7
Haushalt und Gebühren
§ 42
Haushalt
(1) 1Der
Friedhofsträger weist die Einnahmen und Ausgaben des Friedhofs in seinem Haushalt gesondert aus oder stellt für den Friedhof einen gesonderten Haushalt oder Wirtschaftsplan auf
(Friedhofshaushalt). 2Mehrere Friedhöfe eines Trägers
können in einem Haushalt nach Satz 1 zusammengefasst werden.
(2) 1Der
Finanzbedarf des Friedhofs ist grundsätzlich durch eigene Einnahmen zu decken; allgemeine Kirchensteuermittel oder sonstiges Vermögen des Friedhofsträgers dürfen nur in Form eines inneren Darlehens
für die Einrichtung und Unterhaltung eines Friedhofs in Anspruch genommen werden. 2Satz 1 gilt bei Friedhöfen, die nicht Monopolfriedhöfe sind, nicht für diejenigen Kosten auf dem Friedhof, die nicht auf Nutzungsberechtigte umgelegt werden können;
dazu gehören insbesondere Aufwendungen für:
-
Denkmalschutz und -pflege, soweit die Anlagen dem Friedhof vermögensrechtlich zugeordnet sind,
-
Ehren- und Opfergräber (
§ 34),
-
Überhangflächen.
3Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der Genehmigung der
kirchlichen Aufsichtsbehörde.
(3) Grabpflegevorauszahlungen sind getrennt vom sonstigen Friedhofsvermögen als Sondervermögen zu verwalten und im Friedhofshaushalt einzeln
nachzuweisen.
§ 43
Gebühren
(1) 1Für
die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und alle damit im Zusammenhang stehenden Leistungen werden Gebühren erhoben. 2Zur Erhebung der Gebühren erlässt der Friedhofsträger Bescheide.
(2) 1Die
Höhe der Friedhofsgebühren ist auf der Grundlage einer Kalkulation zu ermitteln. 2Die Gebühren sollen dabei so bemessen werden, dass
-
zwischen der Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Leistung des Friedhofsträgers
andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht (Äquivalenzprinzip),
-
die mit der Leistung verbundenen Kosten des Friedhofsträgers gedeckt werden (Kostendeckungsprinzip),
-
der voraussichtliche Aufwand nicht überschritten wird (Kostenüberschreitungsverbot) und
-
die Kosten in einem mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens drei Jahre umfassen soll (Periodizität).
3Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme des Friedhofs
(Wirklichkeitsmaßstab) oder, wenn dies schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab unter Beachtung des Äquivalenzprinzips gemäß Satz 2 Nummer 1 zu
ermitteln.
(3) 1Die
Höhe der Gebühren ist alle drei Jahre zu überprüfen und unter Beachtung der Maßgaben des Absatzes 2 den geänderten Kosten anzupassen. 2Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraumes die tatsächlichen Kosten
von den kalkulierten ab, so sind Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieser drei Jahre ausgeglichen werden.
(4) Erreichen die Friedhofsgebühren in Folge des Kostendeckungsprinzips nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 eine unvertretbare, den Nutzungsberechtigten
unzumutbare Höhe, sind bei der zuständigen Kommunalgemeinde Zuschüsse oder die Übernahme der Trägerschaft zu beantragen.
(5) 1Kosten im Sinne der Absätze 2 und 3 sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einschließlich der anteilig auf die Leistungen
entfallenden Leitungs- und sonstigen Gemeinkosten, der Abschreibungen, rechtlich gebotener Rückstellungen und Substanzerhaltungsrücklagen, sowie einer angemessenen Verzinsung des aufgewandten
Kapitals nach Maßgabe der kirchenrechtlichen Bestimmungen. 2Sofern die Wertermittlung schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, können Abschreibungen und Verzinsungen auf der Grundlage pauschalisierter Bewertungen
unter Berücksichtigung unterschiedlicher Ausstattungsstandards der Friedhöfe ermittelt werden.
§ 44
Gebührensatzung
(1) 1Die
Gebühren werden auf der Grundlage einer nach den Maßgaben von
§ 43 vom Friedhofsträger erlassenen Friedhofsgebührensatzung erhoben.
2Die Gebührensatzung ist nach Maßgabe des
§ 52 öffentlich bekannt zu machen.
(2) Die Gebührensatzung bedarf unbeschadet staatlicher Genehmigungsvorbehalte der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde.
§ 45
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Friedhofsgebühren ist
-
wer den Friedhof benutzt,
-
wer die Benutzung oder Leistung des Friedhofs selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, veranlasst,
-
wem die Benutzung oder Leistung des Friedhofs mittelbar oder unmittelbar zugutekommt,
-
wer die besondere Tätigkeit des Friedhofsträgers selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, veranlasst.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 46
Entstehung der Gebührenpflicht
und -fälligkeit
(1) Die Friedhofsgebühren entstehen
-
mit der Anmeldung einer Bestattung oder
-
mit jedem anderen Beginn der Benutzung oder der Leistung des Friedhofs oder seiner Einrichtungen oder
-
mit Eingang eines Antrages auf Tätigwerden des Friedhofsträgers.
(2) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid.
(3) 1Die
Gebühren sind mit ihrer Entstehung zur Zahlung fällig, nicht jedoch vor Bekanntgabe des Gebührenbescheides nach Absatz 2. 2In dem Gebührenbescheid kann eine abweichende Fälligkeitsbestimmung
getroffen werden.
(4) Widerspruch und Klage gegen einen Gebührenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Der Friedhofsträger kann die weitere Benutzung des Friedhofs oder Inanspruchnahme seiner Leistungen oder der Tätigkeit des Friedhofsträgers von
der Zahlung noch ausstehender Gebühren oder der Leistung einer anderweitigen Sicherheit abhängig machen, soweit dem ein besonderes öffentliches lnteresse oder schutzwürdige Belange Dritter nicht
entgegenstehen.
(6) 1Ausstehende Gebühren werden nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben. 2Die landesrechtlichen Vorschriften über die Erhebung von Mahngebühren
im Verwaltungsvollstreckungsverfahren und Säumniszuschlägen finden entsprechende Anwendung.
§ 47
Verjährung
(1) 1Die
Gebührenfestsetzung ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Entstehung der Gebühr vier Jahre vergangen sind. 2Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem
die Gebühr entstanden ist.
(2) 1Festgesetzte Gebühren verjähren nach fünf Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr fällig geworden ist.
§ 48
Erlass, Stundung, Niederschlagung
(1) Der Friedhofsträger kann Gebühren
-
auf Antrag ganz oder teilweise erlassen, soweit ihre Einziehung nach Lage des einzelnen FaIles für die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner
eine besondere Härte bedeuten würde,
-
auf Antrag stunden, wenn die sofortige Einziehung bei Fälligkeit mit erheblichen Härten für die Gebühren schuldnerin oder den Gebührenschuldner
verbunden ist und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird,
-
niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des
Anspruchs stehen.
(2) 1lm
FaIle der Stundung gemäß Absatz 1 Nummer 2 werden Zinsen in Höhe von 0,5 % des jeweils gestundeten Betrages für jeden Monat erhoben, wobei nur volle Monate Berücksichtigung finden. 2Die Zinsfestsetzung erfolgt durch schriftlichen Bescheid und kann mit
der Stundung verbunden werden. 3Soweit nichts anderes
bestimmt wird, sind die festgesetzten Zinsen mit der letzten Rate zur Zahlung fällig. 4Zinsen unter zehn Euro werden nicht erhoben.
(3) Auf die Mahngebühren und Säumniszuschläge nach
§ 46 Absatz 6 Satz 2 sowie die Zinsen nach Absatz 2 kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung
nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre oder der Verzicht aus kirchlichen Erwägungen geboten erscheint.
§ 49
Entgelte
(1) Für gewerbliche Leistungen des Friedhofsträgers, insbesondere Grabpflege, werden gesonderte Entgelte erhoben.
(2) 1Der
Anspruch des Friedhofsträgers auf Zahlung eines Entgeltes entsteht mit Erteilung des Auftrages auf Erbringung einer entgeltpflichtigen Leistung oder deren Inanspruchnahme. 2Das Entgelt ist mit Empfang einer Rechnung oder einem abweichend
bestimmten Zeitpunkt zur Zahlung fällig. 3Vor
Zahlungseingang ist der Friedhofsträger zur Leistungserbringung nicht verpflichtet.
(3) § 48 (Erlass, Stundung, Niederschlagung) gilt entsprechend.
Abschnitt 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 50
Haftung
(1) 1Die
oder der Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, die durch die in ihrem oder seinem Auftrag errichteten Grabmale, das Grabstätteninventar oder -einfassungen entstehen. 2Dies gilt nicht, wenn die oder der Nutzungsberechtigte nachweisen
kann, dass zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet worden ist.
(2) 1Der
Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch rechtswidrige Benutzung des Friedhofs oder seiner Einrichtungen, durch Diebstahl, höhere Gewalt, Vandalismus, durch Dritte oder durch Tiere
entstehen. 2Dies gilt auch für den Verlust von
Gegenständen, die der oder dem Verstorbenen belassen worden sind. 3Eine Haftung des Friedhofsträgers für Schäden an von ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes von den Grabstätten entfernten Gegenständen ist
ausgeschlossen. 4Zu besonderen Obhuts- oder
Überwachungspflichten für die Grabstätten ist er nicht verpflichtet. 5Seine Verkehrssicherungspflichten bleiben unberührt.
§ 51
Regelungsermächtigung
(1) Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, verbindliche Muster für
-
Verträge zur Übertragung der Friedhofsträgerschaft (
§ 2 Absatz 3),
-
die Erstellung von Friedhofs- und Belegungsplänen (
§ 8),
-
den Erlass zusätzlicher Gestaltungsvorschriften (
§ 9 Absatz 2),
-
-
Friedhofsgebührensatzungen (
§ 44),
-
zu
erlassen.
(2) Das Leitungsorgan des Friedhofsträgers
-
muss
-
einen Friedhofs- und Belegungsplan nach
§ 8 erlassen und führen,
-
-
die Tage und Zeiten festlegen, zu denen Bestattungen auf dem Friedhof durchgeführt werden (
§ 16 Absatz 2),
-
eine Friedhofsgebührensatzung erlassen (
§ 44),
-
kann
-
den Kreis der bestattungsberechtigten Personen erweitern oder beschränken (
§ 3 Absatz 3),
-
zusätzliche Gestaltungsvorschriften gemäß
§ 9 Absatz 2 erlassen,
-
die Zeiten festlegen, innerhalb derer gewerbliche Tätigkeiten durchgeführt werden dürfen (
§ 15 Absatz 5 Satz 4),
-
die zur Befahrung freigegebenen Wege und das zulässige Gesamtgewicht der für die Befahrung zugelassenen Fahrzeuge festlegen (
§ 15 Absatz 5 Satz 9),
-
-
einen Zeitpunkt vor dem Bestattungstermin festlegen, bis zu dem die für eine Bestattung erforderlichen Unterlagen beigebracht werden müssen (
§ 16 Absatz 1 Satz 3),
-
im Gesamtplan Abteilungen für Bestattungen im Leichentuch (
§ 17 Absatz 1 Satz 2) ausweisen,
-
das Glockenläuten bei nichtkirchlichen Bestattungen als Totengeläut zulassen (
§ 19 Absatz 3 Satz 8),
-
nichtkirchliche Bestattungsfeiern in Kirchen zulassen (
§ 19 Absatz 5),
-
-
die Nutzungsberechtigten zur Entfernung von Grabmalen, Grabstätteninventar und sonstigen Gegenständen nach Erlöschen des Nutzungsrechts verpflichtet
(
§ 25 Absatz 6),
-
die Höchstzahl der in einer Erdwahlgrabstelle zu bestattenden Urnen auf eine begrenzen (
§ 29 Absatz 1 Satz 5).
§ 52
Öffentliche Bekanntmachung
1Soweit hinsichtlich der öffentlichen Bekanntmachung auf
diese Vorschrift verwiesen wird, sind die Beschlüsse und Regelungen durch Veröffentlichung
-
ihres vollständigen Wortlauts oder
-
wenn landesrechtliche oder kommunale Bestimmungen nicht entgegenstehen eines Hinweises auf ihren Gegenstand und Ort und Dauer des Aushangs ihres
vollständigen Wortlauts
in einem
amtlichen Verkündungsblatt im Einzugsbereich des Friedhofs öffentlich bekannt zu machen. 2Zusätzlich werden sie durch Aushang und Kanzelabkündigung bekannt
gemacht.
§ 53
Alte Rechte, Übergangsregelungen
(1) 1Die
beim Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bestehenden sowie die unter der Maßgabe von
§ 56 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 noch zu vergebenden Nutzungs- und Gestaltungsrechte richten sich bis zu deren Ablauf
nach den bisher geltenden Vorschriften.
2§ 24 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) 1Sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes noch Nutzungsrechte früheren Rechts von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer bestehen, erlöschen
diese zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes, frühestens jedoch ein Jahr nach Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Beigesetzten.
2Das Nutzungsrecht kann nach den für Wahlgrabstätten geltenden
Regelungen (
§ 24) verlängert werden.
(3) Zulassungen für gewerblich Tätige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes bereits erteilt wurden, richten sich nach den zum
Zeitpunkt der Zulassung geltenden Vorschriften.
§ 54
Verwaltungsverfahren
Für das
Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz findet das Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland Anwendung.
§ 55
Ombudsverfahren
1Zur Wahrung des geschwisterlichen Miteinanders und der
Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse auf einem kirchlichen Friedhof als Ort der Verkündigung und letzte Ruhestätte der Toten kann durch Beschluss des Kollegiums des Landeskirchenamtes ein
Ombudsverfahren eingerichtet werden. 2Im Beschluss
müssen die Rechte und Pflichten der Ombudsperson, die Ausgestaltung des Ombudsverfahrens und die Bestellung einer Ombudsperson festgelegt werden.
§ 56
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
-
§ 24
Satz 2 Kirchengesetz über Grundstücke in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Grundstücksgesetz - GrdstG) vom 20. November 2010 (
ABl. S. 316),
-
§ 24 Durchführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über Grundstücke in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (DBGrdstG) vom 09. Dezember 2011
(
ABl. 2012 S. 26),
-
die Verordnung über die kirchlichen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsverordnung - FriedhV) vom 20. August 2010
(
ABl. S. 247), geändert durch
Verordnung vom 26. April 2013 (
ABl. S.
198) mit allen Anlagen,
-
die Friedhofssatzungen bzw. Grabmal- und Bepflanzungsordnungen der evangelischen Friedhofsträger, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Treffen die Friedhofssatzungen bzw. Grabmal- und Bepflanzungsordnungen von den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes abweichende Regelungen, bleiben diese bis zum 31. Dezember 2023 anwendbar und gehen
den Regelungen dieses Kirchengesetzes vor. Satz 2 gilt entsprechend für Gebührenordnungen, die nicht den Anforderungen des
§§ 43 und 44 entsprechen.
(3) Das Landeskirchenamt wird bevollmächtigt für die evangelischen Friedhofsträger auf dem Gebiet des Freistaats Thüringen, gegenüber der zuständigen
staatlichen Rechtsaufsichtsbehörde gemäß
§ 33
Absatz 2 Satz 1 Thüringer Bestattungsgesetz dieses Kirchengesetz zur Genehmigung einzureichen.
1
Mit
Inkrafttreten vom Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kiche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedfG) vom 20.November 2020 (ABl. S 228) entfällt
die Gültigkeit der im folgenden aufgeführten aufgehobenen Friedhofssatzung.